vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 45/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Organgesellschaft: Beendigung durch Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur vorzeitigen Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages durch Kündigung „aus wichtigem Grund”.
  2. Ein wichtiger Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG liegt insbesondere dann vor, wenn nicht vorhersehbare Vertragsstörungen eingetreten sind, die so gewichtig sind, dass sie zivilrechtlich ein Lösen vom GAV auch gegen den Willen des Vertragspartners rechtfertigen.
  3. Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist kein „wichtiger Grund” für die Beendigung der Organschaft. Denn wäre jeder Verkauf eine Beteiligung innerhalb eines Konzerns per se als „wichtiger Grund” anzuerkennen, wäre die Mindestdauer des GAV innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen.
 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2013; Aktenzeichen I R 45/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund beendet worden ist, mit der Folge, dass er für das Streitjahr 2006 steuerlich noch zu berücksichtigen ist.

X war seit dem 01.04.2005 alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Am 12.05.2005 schlossen die Klägerin und X einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) mit Wirkung ab dem 01.07.2005. Seinerzeit begann das Wirtschaftsjahr der Klägerin am 01.07.2005.

Nach § 3 Nr. 2 des Gewinnabführungsvertrags war der auf fünf Jahre abgeschlossene Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. Als wichtiger Grund war in § 3 Nr. 2 Satz 2 des Gewinnabführungsvertrags u.a. die Veräußerung der Anteile an der Klägerin genannt.

Mit Schreiben vom 25.11.2005 beantragte die Klägerin eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres und eine entsprechende Verkürzung des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum 31.03.2006. Der Beklagte stimmte dem mit Schreiben vom 29.11.2005 zu.

Mit Vertrag vom 06.03.2007 hoben die Klägerin und X den bestehenden Gewinnabführungsvertrag einvernehmlich mit Wirkung zum 31.03.2007 auf. Dieser hatte somit nur eine Laufzeit von einem Jahr und neun Monaten.

Anschließend veräußerte X ihre Geschäftsanteile an der Klägerin mit Vertrag vom 28.03.2007 an die Y-Holding (folgend: Holding). Die Holding ist die Obergesellschaft des deutschen …-Teilkonzerns. Sie erzielt im Wesentlichen Einkünfte aus Ergebnisabführungsverträgen mit den operativ tätigen Tochtergesellschaften sowie aus den Zinsen des von ihr für die deutschen Tochtergesellschaften geführten cash-pools. Ziffer 1 des Kaufvertrags weist dabei darauf hin, dass der bisher mit der Verkäuferin bestehende Gewinnabführungsvertrag zum 31.03.2007 gemeinschaftlich aufgehoben wurde.

Die Muttergesellschaft des Konzerns hat ihren Sitz in Großbritannien. Sie ist über eine niederländische Holding an der deutschen Holdinggesellschaft beteiligt. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Umstrukturierung, um eine anderenfalls drohende Anwendung der englischen Regeln zu den „controlled foreign companies” (cfc-rules) zu vermeiden.

Für das Streitjahr (2006) erklärte die Klägerin auf der Grundlage ihres für den Zeitraum vom 01.07.2005 - 31.03.2006 erstellten Jahresabschlusses in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen Jahresüberschuss von … €, einen Betrag von … € zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlich maßgeblichen Wertansätze, eine Gewinnabführung in Höhe von … € und ein Einkommen der Organgesellschaft vor Einkommenszurechnung in Höhe von … €. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 30.05.2007, der unter Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 2006 erklärungsgemäß auf … € fest.

Mit weiterem Bescheid vom 30.05.2007, der ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung stand, stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 KStG zum 31.03.2006 erklärungsgemäß gesondert fest.

In ihrer Gewerbesteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin einen Gewerbeertrag in Höhe von … € und Anteile am Gewinn von Personengesellschaften in Höhe von … €. Mit Bescheid vom 02.07.2007, der unter Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte der Beklagte einen Gewerbesteuermessbetrag von … € fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, da die Organschaft mit der X nicht berücksichtigt worden sei. Mit Änderungsbescheid vom 23.07.2007 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … die Auffassung, dass der Gewinnabführungsvertrag (GAV) für das Streitjahr 2006 nicht zu berücksichtigen sei. Der GAV müsse nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und während der gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Dieses sei im Streitfall nicht gesc...

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