Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus von vornherein verlustbehafteten Darlehensforderungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von vornherein verlustbehaftete Wirtschaftsgüter wie Darlehensforderungen können weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Entsprechende Verluste sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

2. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann grds. notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder Privatvermögen sein. Die Höhe der Beteiligung ist nicht ausschlaggebend.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2005; Aktenzeichen X R 2/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb vormals eine Bauunternehmung als Einzelunternehmen. Seit dem 1. Januar 1978 vermietete er im Rahmen eines ruhenden Einzelunternehmens die für das Betreiben des Bauunternehmens notwendigen Betriebsgrundlagen an die O. B. - GmbH. Im Streitjahr war der Kläger mit einem Anteil von 67 % und sein Sohn mit einem Anteil von 33 % an der O. B. - GmbH beteiligt. Darüber hinaus beteiligte sich der Kläger ab Gründung in 1984 zunächst mit 33,3 % und ab 21.12.1992 als Alleingesellschafter mit 100 % an der L -Bauträger GmbH (im folgenden L - GmbH). Seit der Gründung trat die L - GmbH in intensive Geschäftsbeziehungen zur O. B. - GmbH, indem sie diese mit der Durchführung von Bauprojekten beauftragte. Die O. B. - GmbH tätigte mit der L - GmbH folgende Umsätze:

1989

1.512.000 DM

(Gesamtumsatz 3.101.627 DM)

1990

1.361.000 DM

(Gesamtumsatz 3.126.238 DM)

1991

994.000 DM

(Gesamtumsatz 3.117.230 DM)

1992

1.373.000 DM

(Gesamtumsatz 4.689.333 DM)

Ausweislich der vorliegenden Jahresabschlüsse und nach dem klägerischen Vorbringen kam die L - GmbH im Streitjahr in finanzielle Schwierigkeiten, so dass praktisch Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorlag. Nach dem Vortrag des Klägers verweigerte die bis dahin Kredit gebende Bank jede weitere Darlehenshergabe zur Abwicklung der laufenden Bauvorhaben. Auch von anderer Seite konnte die L - GmbH keine Mittel mehr erhalten. So gewährte schließlich der Kläger zur Überwindung der finanziellen Krise der L - GmbH in 1992 zwei Darlehen in Höhe von 500.000 DM und 250.000 DM. Bezüglich der Einzelheiten des Darlehens über 500.000 DM wird auf den Darlehensvertrag vom 21. August 1992 verwiesen. Die Auszahlung dieses Darlehens nahm die O. B. - GmbH vor. Nach Angaben des Klägers erfolgte eine Weiterbelastung über sein Verrechnungskonto bei der O. B. - GmbH. Ein Vertrag über das am 28. Dezember 1992 hingegebene Darlehen über 250.000 DM konnte nicht vorgelegt werden. Auch die Auszahlung dieses Darlehens konnte trotz Aufforderung durch das Gericht nicht belegt werden.

Der Kläger hielt die Beteiligung an der L - GmbH im Privatvermögen. Erst am 22. März 1993 – bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.1991 - bilanzierte der Kläger die Beteiligung an der L - GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens.

Die Kläger reichten am 8. Dezember 1993 die Einkommensteuererklärung für 1992 beim Beklagten ein. In der der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde liegenden Bilanz behandelte der Kläger die an die L - GmbH gegebenen und bei Hingabe eingebuchten Darlehen als betriebliche Forderungen und buchte sie zum 31. Dezember 1992 als wertlos aus. Als Begründung trug der Kläger vor, er habe auf die Rückzahlung der Darlehen verzichtet, da nur durch den Verzicht die L - GmbH vor dem Konkurs habe bewahrt werden können.

Bei der Veranlagung erkannte der Beklagte die angesetzten Abschreibungen auf Finanzanlagen in Höhe von 750.000 DM nicht als Betriebsausgaben an. Die im Streitjahr aus dem Darlehensverhältnis bezogenen Zinsen in Höhe von 13.720 DM erfasste der Beklagte als Betriebseinnahme.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 bzw. der Kläger Einspruch gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 1992 sowie gegen den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1992 ein. Die Einsprüche blieben jedoch erfolglos.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sowohl die Beteiligung des Klägers an der L - GmbH als auch die damit in Zusammenhang stehenden Darlehen selbständige Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens seien. Der objektive Zusammenhang zum Einzelunternehmen des Klägers ergebe sich daraus, dass es sich bei der Darlehensnehmerin, der L - GmbH, um eine vom Kläger beherrschte Gesellschaft handele. Durch diese Beteiligung hätten Umsätze für die O. B. - GmbH in einer Größenordnung von ca. 25-33 % des Gesamtumsatzes erreicht werden können. Es sei anerkanntes Recht, dass Besitz- und Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als „wirtschaftliche Einheit” zu behandeln seien. Daraus folge, dass im Interesse der Betriebsgesellschaft (O. B. - GmbH) durch die Besitzgesellschaft gewäh...

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