vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 20/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe.
  2. Eine Betriebsverpachtung ist gegenüber einer Mitunternehmerschaft subsidiär. Denn Wirtschaftgüter des Mitunternehmers, die von der Mitunternehmerschaft genutzt werden, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen und können nicht durch Aufgabeerklärung Privatvermögen werden.
  3. Eine Betriebsaufgabe ist gegeben, wenn – auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung – die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Betriebes objektiv nicht gegeben ist.
  4. Bei einem Montage- und Reparaturbetrieb gehört die Betriebsausstattung neben dem Werkstattgelände zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2009; Aktenzeichen X R 20/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger seinen gewerblichen Betrieb – eine Kfz-Reparaturwerkstatt – im Streitjahr 1997 endgültig aufgegeben hatte.

Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks, auf dem sich neben seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus verschiedene Garagen, eine Lackierhalle, eine Abgassonderuntersuchungshalle und eine Kfz-Reparaturwerkstatt befanden. Er hatte als Kfz-Mechaniker-Meister seit den 70'iger Jahren auf einem Teil dieses Grundstücks eine freie Autoreparaturwerkstatt betrieben.

Seine Betriebsausstattung hatte zum 30. Juni 1997 einen Buchwert von 10.290,00 DM. Sie bestand zum Teil aus älteren – bereits vollständig abgeschriebenen – Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen: verschieden Hebebühnen (zum Teil mit Richtbank), einer Absaugvorrichtung, Getriebehebern, einem Ladegerät für Batterien, einem Schutzgasschweißgerät, einem Rollenbremsprüfstand und Bosch Co-Tester so wie verschiedenen weiteren Werkzeugen. In 1993 erwarb der Kläger technisch hochwertige Geräte hinzu: einen Motordiagnosecomputer für 35.650,00 DM, einen Kompressor für 813,00 DM und einen Computer für 2.744,90 DM. 1994 ergänzte er seine Betriebsausstattung um einen Schocktester für 9.545,00 DM, eine gebrauchte Richtrahmenbank für 2.100,00 DM und einen Monitor für 1.473,00 DM. Ein Jahr später, in 1995, erwarb er einen weiteren Computer für 1.799,00 DM und 1996 eine Radauswuchtmaschine für 2.800,00 DM hinzu.

Nachdem der Kläger aufgrund einer Verletzung seines rechten Arms seinen Beruf nicht mehr bzw. nur eingeschränkt ausüben konnte, verpachtete er mit Wirkung zum 1. Juli 1997 das Werkstattgebäude an Herrn B. für monatlich 2.000,00 DM. Gleichzeitig veräußerte der Kläger B. seine gesamte Betriebsausstattung. B. zahlte insgesamt 60.000,00 DM, um den Kfz-Betrieb in der bisherigen Form mit der vorhandenen Betriebsausstattung fortzuführen. Das Pachtverhältnis war zunächst für 5 Jahre geschlossen. Es verlängerte sich jeweils um drei weitere Jahre, wenn es nicht von einer Vertragspartei fristgemäß gekündigt würde. In § 8 des Pachtvertrages behielt sich der Kläger vor, auf dem nicht verpachteten Teil des Grundstücks Arbeiten aller Art auszuführen, solange sie für den Verpächter nicht konkurrenzschädigend waren. In einer ergänzenden Vereinbarung vom 12. Mai 1997 verpflichtete sich der Pächter, dem Kläger die übernommenen Werkzeuge und Geräte zur Durchführung der in § 8 des Pachtvertrages vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Zusatzvereinbarung war bis zu dem Zeitpunkt befristet, bis B. seine Meisterprüfung bestehen würde. B. erhielt seinen Meisterbrief erst im Jahr 2000, nachdem er zuvor in 1998 die Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden hatte.

B. führte den Betrieb von Anfang an in der selben Form und unter dem alten Namen fort. Die von ihm an die Kunden gestellten Rechnungen hatten den folgenden Briefkopf: „Kraftfahrzeugmeister J., Inh. B.. Dies war B. nur aufgrund einer (mündlichen) Vereinbarung mit dem Kläger möglich, in der sich der Kläger verpflichtete – in Absprache mit der Industrie- und Handelskammer –, B. zum Betrieb der Werkstatt den Meister-Titel zur Verfügung zu stellen (als Konzessionsträger aufzutreten) und die erforderlichen Unterschriften bei den Abgassonderuntersuchungen zu leisten. Ein Entgelt erhielt der Kläger hierfür nicht. Am 22. April 1998 erteilte die Industrie- und Handelskammer B. dann auf Antrag eine Sondergenehmigung, die ihn befugte, den Betrieb auch ohne einen Kfz-Meister für eine Übergangszeit fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger lediglich noch für die Abgassonderuntersuchungen zuständig, die ausschließlich von einem Kfz-Meister abgezeichnet werden mussten.

Im Juli 1997 erhielt der Kläger von seinen Schwiegereltern das gesamte Werkzeug des Schwiegervaters aus seiner Hobbywerkstatt geschenkt. Eine Stand-Bohrmaschine wie auch eine Hebevorrichtung erwarb er ebenfalls im Juli 1997.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1998 erklärte der Kläger dann zum 31. Dezember 1998 die Betriebsaufgabe.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres ...

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