vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 38/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrESt: Berücksichtigung eines Wohnrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Grundstückskaufvertrag unterliegt nicht der GrESt, wenn eine Grundstückschenkung unter Lebenden i. S. des ErbStG vorliegt.
  2. Erfolgt die Schenkung unter einer Auflage und ist deren Wert bei Bemessung der Schenkungsteuer abziehbar, so unterliegt der Vorgang insoweit der GrESt.
  3. Der Kapitalwert eines Wohnrechts ist nur in der Höhe bei der GrESt zu berücksichtigen, in welcher dieser tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann.
 

Normenkette

GrESt § 3 Nr. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2013; Aktenzeichen II R 38/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin war Alleineigentümerin des Grundstücks W. in Z. Es handelt sich um ein einheitliches Hausgrundstück, da die beiden Reihenhäuser, die auf den vorgenannten Flurstücken stehen, baulich zusammengelegt wurden.

Die Klägerin übertrug den Grundbesitz mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. Januar 2011 unentgeltlich auf Herrn X. Besitz, Nutzen und Lasten, die Gefahr eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrssicherungspflicht gingen mit Wirkung ab dem Tage der Beurkundung auf den Erwerber über. Das Grundstück sollte im Wege der Schenkung übertragen werden, jedoch räumte der Erwerber der Klägerin ein unentgeltliches Wohn- und Mitbenutzungsrecht auf deren Lebenszeit ein (§ 7 des Übertragungsvertrages). Der Jahreswert des Wohnrechts beträgt 9.000 €. Darüber hinaus verpflichtete sich der Erwerber, auf seine Kosten einen Pflegedienst zu beauftragen, sollte die Klägerin zukünftig pflegebedürftig werden (§ 8 des Übertragungsvertrages). Die Vertragsparteien bezifferten den Wert des übertragenden Grundstücks mit 230.000 €. Nach § 12 des Übertragungsvertrages verpflichtete sich die Klägerin, die mit der Übertragung des Vertragsgegenstandes verbundenen Verkehrssteuern zu zahlen. Der Vorgang wurde der Schenkungsteuer unterworfen. Bei der Bemessung der Schenkungsteuer wurde die Verpflichtung aufgrund des Wohn- und Mitbenutzungsrechts - unstreitig - mit einem Wert von 98.110 € steuermindernd berücksichtigt.

Nachdem der beurkundende Notar die Grundstücksübertragung mit Veräußerungsanzeige vom 12. Januar 2011 dem Beklagten angezeigt hatte, setzte dieser mit Bescheid vom 17. Februar 2011 die Grundsteuer i.H.v. 4.912 € fest. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer berücksichtigte der Beklagte den nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelten Wert des unentgeltlichen Wohnrechts i.H.v. 109.170 € (Jahreswert 9.000 € x einem Vervielfältiger von 12,130). Die Klägerin erhob, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, mit Schreiben vom 15. März 2011 Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 17. Februar 2011. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 18. April 2011 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht zutreffend ermittelt habe. Von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer seien Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S.d. Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) ausgenommen. Grundstücksschenkungen, die unter einer Auflage erfolgten, unterlägen jedoch der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Wertes der Auflage, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sei. Sie, die Klägerin, sei Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Wege der Schenkung unter Auflage an Herrn X übertragen habe, gewesen. Der Grunderwerbsteuer dürfe nur der Betrag zugrunde gelegt werden, der bei der Schenkungsteuer tatsächlich abzugsfähig sei. Die Höhe der bei der Schenkungsteuer abzuziehenden Auflage sei nach den §§ 13 und 14 BewG zu ermitteln. Danach betrage der bei der Schenkungsteuer abzuziehende Kapitalwert 98.110 €. Die Grundsteuer bemesse sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Die Gegenleistung bestehe in der Einräumung der Auflage. Die durch den Beklagten ermittelte Bemessungsgrundlage von 109.170 € sei rechtswidrig. Die Frage, ob ein Erwerb der Schenkungsteuer und damit nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, richte sich ausschließlich nach dem ErbStG. Nach dem ErbStG sei der Wert der Auflage steuermindernd zu berücksichtigen. Der Wert der Auflage ermittele sich nach dem BewG, wobei diese der Höhe nach durch das BewG begrenzt werde. Durch die Begrenzung des abziehbaren Teils der Auflage komme es zu einer, eigentlich auszuschließenden, Doppelbelastung mit Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer. Die Begrenzung des § 16 BewG finde dagegen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BewG für die Grunderwerbsteuer keine Anwendung. Hiernach werde die Differenz zwischen beiden Werten, 11.060 €, weder bei der Schenkungsteuer...

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