Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestaltungsmißb.b.Veräuß.v.GmbH-Anteilen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.1998; Aktenzeichen VIII R 10/96)

 

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 19 vom 30. März 19 … in der Fassung der Änderungsbescheids vom 16. Dezember 19 … sowie des weiteren Änderungsbescheids vom 6. September 19 … und des Einspruchsbescheids vom 11. April 19 … wird die Einkommensteuer 19 auf DM festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung sämtlicher jeweils für sich nicht i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz 1981 – EStG – wesentlicher Anteile an einer GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung oder einen Gestaltungsmißbrauch (§ 42 AbgabenordnungAO –) darstellt und daher der den Klägern zugeflossene Veräußerungserlös ihren Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist.

Der Kläger und G. L. gründeten am 10. Mai 19 … die GmbH – im folgenden: B. GmbH –. Sie waren am Stammkapital der B. GmbH von … DM mit je … DM beteiligt und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft war u.a. der An- und Verkauf von Grundstücken. Die beiden Gesellschafter hielten zunächst einen Teilbetrag ihrer Geschäftsanteile von jeweils … DM treuhänderisch für ihre Ehefrauen, d.h. für die Klägerin und Frau I. L. Durch notariellen Abtretungsvertrag vom 24. Juli 19 … traten der Kläger und G. L. die Geschäftsanteile von je … DM an ihre Ehefrauen – die Klägerin und I. L. – ab, so daß nunmehr die Kläger sowie G. und I. L. Geschäftsanteile von jeweils … DM an der B. GmbH hielten.

Die B. GmbH hatte die Beplanung und Vermarktung eines Grundstücks in B., Straße 193 – 197 übernommen. Eigentümerin dieses Grundstücks war die H. KG B. – gesellschaft mbH & Co. Geschäftsführer deren Komplementärin – der B. gesellschaft mbH – waren der Kläger und G. L. Durch Vertrag vom 15. Oktober 19 … verpflichtete sich die Firma H. K. H. KG, an die B. GmbH für die Baureifmachung des vorgenannten Grundstücks in B. … DM und weitere … DM als wirtschaftlichen Ausgleich für den Verzicht der B. GmbH auf die Durchführung der auf dem vorgenannten Grundstück vorgesehenen Baumaßnahmen zu zahlen. Durch weiteren Vertrag vom 15. Oktober 19 … verpflichtete sich die B. H. GmbH W. W. KG, weitere DM an die B. GmbH als Provision für den Nachweis der Zwischenfinanzierung zu zahlen. Die B. GmbH überließ in der Folge den ihr zugeflossenen Veräußerungserlös von insgesamt … DM sowie weitere Guthabensbeträge ihren Gesellschaftern entsprechend deren Geschäftsanteilen zu jeweils 25 v.H. darlehensweise mit einer Verzinsung von 9 v.H.

Durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17. März 19 … verkauften die Gesellschafter der B. GmbH – die Kläger und die Eheleute L. – ihre Geschäftsanteile an der B. GmbH an die X. GmbH i.G. zu einem Kaufpreis von … DM. Die X. GmbH war bereits durch notarielle Urkunde vom 9. März 19 … mit Sitz in B. errichtet worden. Ihr Stammkapital von … DM wurde von der X. AG mit Sitz in Ba. übernommen. Geschäftsführer der X. GmbH war der in B. wohnhafte B. H. Dieser bestellte sich bereits durch Gesellschafterbeschluß vom 9. März 19 …, in dem die X. GmbH als alleinige Gesellschafterin der B. GmbH bezeichnet war, zum alleinigen Geschäftsführer der B. GmbH und berief gleichzeitig den Kläger und G. L. als Geschäftsführer der B. GmbH ab. In einem weiteren zwischen der X. GmbH i.G. und den Klägern sowie den Eheleuten L. geschlossenen Vertrag vom 17. März 19 … wurde hinsichtlich der Belegung des von der X. GmbH i.G. zu entrichtenden Kaufpreises für den Erwerb der Gesellschaftsanteile der B. GmbH vereinbart, daß die X. GmbH i.G. die Verbindlichkeiten jeden Gesellschafters in Höhe von je … DM – insgesamt … DM – gegenüber der B. GmbH übernimmt. Hinsichtlich der weiteren Verbindlichkeiten der Verkäufer – der Kläger sowie der Eheleute L. gegenüber der B. GmbH von DM war vereinbart, daß die Kläger und die Eheleute L. diesen Betrag unverzüglich der B. GmbH überweisen. Durch Gesellschafterbeschluß vom 29. März 19 … wurde die B. GmbH auf die X. GmbH umgewandelt. Durch Gesellschafterbeschluß vom 25. Oktober 19 … wurde schließlich die X. GmbH aufgelöst und B. H. zum Liquidator bestellt.

In der Folgezeit kam es zu Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle P. Diese vernahm u.a. am 20. Januar 19 … den Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie am 20. November 19 … den Kläger selbst. Der Kläger räumte bei seiner Vernehmung ein, daß er am 8. März 19 … dem Verwaltungsrat der X. AG, Herrn Dr. K., zwei von ihm – dem Kläger – und Herrn L. unterzeichnete Schecks über jeweils … DM übergeben habe. Durch diese Zahlung habe die Verkaufsvermittl...

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