Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Berufsausbildungskosten und Fortbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Krankenpflegers für das Studium der Sozialpädagogik stellen Fortbildungskosten dar, auch wenn es sich um ein erstmaliges Hochschulstudium handelt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen VI R 5/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein Studium der Sozialpädagogik als Fortbildungskosten, mithin im Streitfall als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzusetzen oder als solche für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, mithin als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind.

Der Kl. war im Streitjahr 1991 als Krankenpfleger in der Intensivabteilung des Kreiskrankenhauses D beschäftigt. Der Bruttoarbeitslohn betrug 57.378 DM. In seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung 1991 machte er Aufwendungen für ein Studium der Sozialpädagogik an der Universität . . . als berufsbegleitende Fortbildung in Höhe von 2.959 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte (Finanzamt - FA) lehnte im angefochtenen ESt-Bescheid 1991 den Abzug als Werbungskosten ab und berücksichtigte statt dessen die Aufwendungen mit 900 DM als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Einspruchs bezog sich der Kl. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Febr. 1992 VI R 106/90, BStBl II 1992, 962, sowie eine Berufsinformationskarte der Bundesanstalt für Arbeit, in der Ausführungen über die Weiterbildung zum Sozialpädagogen gemacht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 26 ESt-Akte Bezug genommen. Er wies ferner darauf hin, daß er sich vom Krankenpfleger zum Sozialarbeiter im Krankenhaus fortbilden wolle. Bei letzterer Tätigkeit würde es sich um dasselbe Berufsbild wie bei seiner gegenwärtigen Betätigung handeln, jedoch mit vielfältigeren Aufgaben.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Dagegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kl. vorträgt:

Seine Tätigkeit als Krankenpfleger umfasse sowohl die medizinische Pflege als auch die Unterstützung der Patienten in sozialen Belangen. Diese soziale Komponente seines Berufs wolle er mit dem berufsbegleitenden Studium der Sozialpädagogik ausbauen. Zur Erläuterung bezieht sich der Kl. erneut auf eine Berufsinformationskarte der Bundesanstalt für Arbeit, in welcher der Studiengang eines Sozialpädagogen sowie die Tätigkeitsschwerpunkt für einen Diplom-Sozialpädagogen im Krankenhaussozialdienst geschildert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9, 10 sowie 18 Gerichtsakte - GA - verwiesen.

Der Kl. beantragt,

unter Änderung des angefochtenen ESt-Bescheids 1991 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 29. April 1993 weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.959 DM zum Abzug zuzulassen und die Sonderausgaben lt. angefochtenem ESt-Bescheid 1991 um 900 DM zu kürzen,

im Falle seines Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

im Falle seines Unterliegens die Revision wegen Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zuzulassen.

Es hält dem Vorbringen entgegen:

Bei dem Studium der Sozialpädagogik handele es sich um ein erstmaliges Hochschulstudium, das nicht Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses sei. Nach einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung lägen daher - im angefochtenen ESt-Bescheid 1991 bereits berücksichtigte - Ausbildungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor. Dem Kl. werde durch das Studium eine andere berufliche Ausgangsbasis eröffnet als bei seinem bisherigen Ausbildungsstand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der ESt-Akte des Kl. zur Steuernummer . . . bei dem beklagten FA Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage mußte Erfolg haben.

Die - dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen - Aufwendungen sind Werbungskosten und deshalb bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Denn es handelt sich um Aufwendungen zur Fortbildung und nicht um solche für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf.

Gem- § 9 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und als solche bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Dazu zählen auch berufliche Fortbildungskosten, wenn sie beruflich veranlaßt sind (von Bornhaupt, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - Nr. 4 vom 20. Jan. 1997 Fach 6 S. 3879).

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Sonderausgaben Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf. Sie sind aufgrund dieser Vorsch...

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