vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergünstigung gem. § 10f EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Steuervergünstigung gem. § 10f EStG.
  2. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
  3. Der Tatbestand der Selbstnutzung ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer andere Personen, insbesondere nahe Verwandte, etc. in seine Wohnung aufnimmt und die Wohnung zusammen mit diesen gemeinsam nutzt.
  4. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige in dem Begünstigungsobjekt seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
  5. Bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige ist eine zeitanteilige Kürzung der Steuervergünstigung nicht geboten.
 

Normenkette

EStG § 10f

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr 2010 die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung nach § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgelegen haben.

Der Kläger ist im Streitjahr ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Kalenderjahr 2000 erwarb er das Grundstück H. Nr. 5 in U. Das aufstehende zuvor unbewohnte Gebäude war sanierungsbedürftig. Da es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelte, machte der Kläger für die dadurch entstandenen Aufwendungen die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG geltend. Im Anschluss an die Sanierung (ab dem Kalenderjahr 2003) bewohnte der Kläger das sanierte Gebäude zusammen mit seinen Eltern. Die Küche, das Bad sowie die Hauswirtschafts- und Wohnzimmerräume wurden nach den Angaben des Klägers seitdem gemeinschaftlich genutzt. Das sogenannte „Kaminzimmer” nutzte danach der Kläger allein zu Wohn- und Schlafzwecken. Auf dem Grundstück errichtete der Kläger gleichzeitig das Betriebsgebäude (Nr. 5a) für die W.E.T. GmbH mit einer Einliegerwohnung für den Hausmeister. Der Ausbau dieser Wohnung erfolgte zeitlich später. Die ursprüngliche Planung der Überlassung der Wohnung an Betriebsangehörige wurde später fallengelassen.

Bis zum Kalenderjahr 2009 gewährte das beklagte Finanzamt – zwischen den Beteiligten unstreitig zu Recht – die beantragte Steuerbegünstigung nach § 10f EStG.

Im Streitjahr 2010 fand eine steuerliche Betriebsprüfung (BP) für den Zeitraum 2005 bis 2009 statt. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Einliegerwohnung des Betriebsgebäudes bis 6/2009 zu 50% und ab 7/2009 zu 100% durch den Kläger privat genutzt wurde. Die Betriebsprüfung zog aus diesem Sachverhalt die umsatzsteuerlichen Folgerungen für die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe (vgl. Tz. 28 und 29 des BP-Berichts vom 15. Dezember 2010). Auswirkungen dieses Sachverhalts auf die Gewährung der Steuervergünstigung gemäß § 10f EStG bis zum Ende des Prüfungszeitraums 31. Dezember 2009 nahm die BP nicht an.

Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lernte er im Januar 2010 Frau N. M. kennen. Im März 2010 trat sie als Lebensgefährtin des Klägers in die bestehende Haushaltsgemeinschaft ein. Zu diesem Zwecke wurde nach den Angaben des Klägers vor ihrem Einzug in die Hausmeisterwohnung eine zuvor nicht vorhandene Küche eingebaut. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin nutzte der Kläger seitdem die Hausmeisterwohnung gemeinsam. Nach den Angaben des Klägers fanden jedoch andere Tätigkeiten der häuslichen Gemeinschaft, zum Beispiel das Einnehmen von Mahlzeiten, die Reinigung der Wäsche und die Erledigung der Gartenarbeit überwiegend im Förderobjekt zusammen mit den Eltern des Klägers statt. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Wohnsituation ab März 2010 aus Sicht der Kläger wird auf seine schriftliche Schilderung vom 18. Juni 2012 Bezug genommen.

Ausgehend von den BP-Feststellungen zur Nutzung der Einliegerwohnung ging der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung 2010 davon aus, dass ab März 2010 die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG nicht mehr zu gewähren sei, da der Kläger ab dem Zeitpunkt des gemeinsamen Einzugs mit der Lebensgefährtin in die Hausmeisterwohnung das Förderobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutze, sondern den Eltern zu 100% unentgeltlich überlassen habe. Deshalb gewährte der Beklagte die Steuervergünstigung nur noch für die Monate Januar und Februar 2010.

Der gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2010 gerichtete Einspruch vom 27. Februar 2012 hatte keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f EStG seien weiterhin gegeben. Der Steuerpflichtige müsse lediglich einen selbständigen Haushalt führen, und zwar aufgrund tatsächlicher persönlicher Ingebrauchnahme. Den Lebensmittelpunkt im Förderobjekt müsse er jedoch nicht haben. Die bisherige Haushaltsführung mit seinen Eltern habe sich durch den Zusammenzug mit seine...

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