vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Anders als für die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung der Nachweis einer verbindlichen Bestellung von wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht für das Tatbestandsmerkmal der Investitionsabsicht nicht erforderlich.
  2. Für die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition ist eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten zu fordern, dabei sind die Verhältnisse am Ende des Wj der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags maßgebend.
  3. Die Vorlage eines Investitionsplans oder eine feste Bestellung eines bestimmten WG ist nicht erforderlich.
  4. Die Investitionsabsicht kann durch die hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Investition belegt werden.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2012; Aktenzeichen III R 37/11)

BFH (Urteil vom 26.07.2012; Aktenzeichen III R 37/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu berücksichtigen ist.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 erklärten sie neben weiteren Einkünften einen Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Höhe von 150.000 €. Die eingereichte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wies keine Einnahmen aus. Als Betriebsausgaben wurde ein zum 31.12.2007 gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd gebildeter Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 150.000 € geltend gemacht. Der Gewinnermittlung lagen drei Angebote der Firma E vom 24.05.2007 über verschiedene Solarstromanlagen mit Leistungen zwischen 30,6 und 61,2 kW zum Preis von 215.902 € bis 419.594 € brutto zugrunde. Auf Rückfrage des Beklagten erklärten die Kläger, dass die Anlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter im Bundesgebiet montiert werden sollten. Eine Gewerbeanmeldung sei nach Auskunft der zuständigen Gemeinde für den Betrieb von Photovoltaikanlagen nicht erforderlich.

Der Beklagte versagte den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag mangels verbindlicher Bestellung der Photovoltaikanlage und erteilte am 01.10.2009 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 2007.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von nunmehr 180.000 €. Zur Begründung führten sie aus, dass das Vorliegen einer verbindlichen Bestellung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Die Investitionsabsicht habe man durch die Vorlage entsprechender Angebote belegt. Die Planungen und Verhandlungen seien inzwischen so weit fortgeschritten, dass spätestens Anfang 2010 mit der Inbetriebnahme der Anlage zu rechnen sei. Inzwischen seien bereits Investitionen in Höhe von 79.000 € getätigt worden. Als Nachweis fügten sie eine Rechnung der Firma Sun4net vom 04.11.2009 über die Lieferung einer Photovoltaikanlage über 79.088 € (netto) bei. Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 11.02.2010 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 180.000 €. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die vom Beklagten angenommene Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Ansparabschreibung gehe fehl, da beiden Regelungen eine unterschiedliche Intention zugrunde läge. Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages sei nur von Vorteil, wenn tatsächlich eine Investition innerhalb von drei Jahren erfolge, da ansonsten das Abzugsjahr des Investitionsabzugsbetrages rückwirkend geändert werden würde. Zum Nachweis der Investitionsabsicht seien Angebote eingereicht worden. Die Investition sei nunmehr erfolgt und habe mehr als 600.000 € betragen. Der Kläger habe bereits im Streitjahr über entsprechende Mittel zur Finanzierung verfügt. Wegen des weiteren Vortrags wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2007 auf 56.635 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass unabhängig von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Ansparabschreibung die Investitionsentscheidung nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Die vorgelegten Angebote hätten drei Anlagen in der Größenordnung 30,6, 51,0 und 60,2 kW umfasst. Nach den Feststellungen einer im Juli 2010 durchgeführten USt-Sonderprüfung seien tatsächlich auf fremdem Grund und Boden wesentlich größere Anlagen mit Leistungen von 32,4 kW, 114 kW und 212,2 kW errichtet worden. Die Vertragsabschlüsse seien im August 2009 bzw. März 2010 also im 2. bzw. 3. Jahr nach der Geltendmachung erfolgt.

 

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