vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Werbeaufdrucke auf Sportbekleidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen.

 

Normenkette

UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9

 

Streitjahr(e)

2014, 2015, 2016

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen. Dabei geht es um den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken und deren Weitergabe an Sportvereine.

Der Kläger – er betreibt eine Fahrschule - hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X” erworben. Er hat diese Kleidung verschiedenen Vereinen in der Region S unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Jugendmannschaften und eine Altherrenmannschaft. Die aus den Aufwendungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge beliefen sich 2014 auf … EUR 2015 auf …EUR und 2016 auf …EUR.

Im Rahmen einer Außenprüfung hat der Beklagte (das Finanzamt – FA-) diese Vorsteuerbeträge nicht steuermindernd berücksichtigt und im Nachgang zur Außenprüfung entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger zunächst Einspruch eingelegt.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Kleidung mit Werbeaufdruck im Rahmen mündlich vereinbarter Sponsoring-Verträge überlassen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sei.

Mit Einspruchsentscheidung 10.9.2020 hat das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über die Anschaffung der Sportbekleidung mit Werbeaufdruck komme nicht in Betracht, Diese Zuwendung erfolge grundsätzlich in der Erwartung, dass diese Sportbekleidung bei den sportlichen Veranstaltungen des Vereins auch genutzt werde und durch den Werbeaufdruck in der Öffentlichkeit auf die Firma bzw. ihre Produkte und Dienstleistungen aufmerksam gemacht werde. Im Streitfall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich betroffen hätten, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage erhoben.

Die Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb der Sportbekleidung habe das FA zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Kläger habe die entsprechenden Aufwendungen getätigt, um durch die Förderung der Organisation das eigene unternehmerische Ansehen/Image zu sichern und zu erhöhen und für die Dienstleistung der „Fahrschule X” zu werben. Neben der Werbung habe der Kläger insbesondere auch als Zielgruppe die jungen Sportler im Alter von 15-20 Jahren im Auge gehabt, die regelmäßig in Kürze ihre Fahrschulausbildung absolvieren würden, um den ab dem 16. bzw. 17. Lebensjahr möglichen Führerschein zu erwerben. Diese Erwartung habe sich auch erfüllt.

Das Sponsoring sei im Übrigen immer aufgrund mündlicher Abreden durchgeführt worden. Auf die jeweilige Anfrage durch einen Vereinsvertreter, ob der Kläger bereit sei, für eine Mannschaft neue Sportbekleidung mit Werbeaufdruck „Fahrschule X” zur Verfügung zu stellen, habe der Kläger bei positiver Entscheidung ein Sporthaus beauftragt die Sportbekleidung zu liefern, nachdem der Verein im Sporthaus die individuellen Kleidergrößen der Spieler mitgeteilt habe. Es liege auf der Hand, dass die Spieler dann auch diese Sportbekleidung mit Werbeaufdruck getragen hätten. Dass die Überlassung der Sportbekleidung nicht nur zur Förderung der sportlichen Zwecke, sondern auch mit dem Ziel der Werbung für die Fahrschule erfolgt sei, sei aufgrund des Werbeaufdrucks ersichtlich. Die Sportbekleidung werde deshalb nicht unentgeltlich überlassen. Der Vorsteuerabzug sei zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide … in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom … die Umsatzsteuer …um … herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Aufwendungen für die Sportbekleidung sei die Klage als unbegründet abzuweisen. Die fragliche Werbeleistung des Klägers führe dazu, dass sie beim jeweiligen Verein als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Werbung” einzustufen wäre. Denn nur dann sei ein Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Trikots gerechtfertigt. Im Streitfall hätten überwiegend Jugendmannschaften die Trikots unentgeltlich erlangt, jedoch ohne nachweisliche Verpflichtung, diese bei Spielen auch zu tragen. Insofern sei kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Andernfalls sei von den Vereinen die auf die Werbeleistung entfallende Umsatzsteuer zu erheben. Im Bereich des regionalen Jugendsports gäbe es im allgemeinen keine ...

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