vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 5/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuersparmodell; Spekulative Geschäfte mit Gold

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Spekulative Geschäfte mit Gold sind nicht mangels Gewinnerzielungsabsicht von vornherein steuerlich unbeachtlich.
  2. Bei spekulativen Geschäften mit Gold hängt der Geschäftserfolg entscheidend davon ab, wie sich der Goldpreis künftig entwickelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Geschäftsstrategie ein erhebliches spekulatives Element innewohnt, ist doch damit die Erzielung eines Totalüberschusses nicht ausgeschlossen.
  3. Zum Begriff der Gewinnerzielungsabsicht.
  4. Gehandeltes Gold stellt kein Anlagevermögen i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative EStG dar.
  5. Im Sammeldepot physisch eingelagertes Gold stellt keine verbriefte Forderung i. S. des § 4 Abs. 3 EStG.
  6. Ein von einem Stpfl. und seinem Berater selbst entwickeltes Steuersparmodell stellt kein vorgefertigtes Konzept i. S. des § 15b EStG dar.
 

Normenkette

AO § 42; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 15b Abs. 1, 4, § 4 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2009, 2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen IV R 5/16)

BFH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen IV R 5/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob Verluste der Klägerin in einem Feststellungsbescheid zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gründungsgesellschafter waren laut Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 2009 die … GmbH und die …GmbH & Co. KG; zum 1. September 2010 trat die … GmbH an Stelle der … GmbH in die Gesellschaft ein. Komplementärin … GmbH & Co. KG ist die … GmbH bzw. die … GmbH. Kommanditist der … GmbH & Co. KG und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der jeweiligen GmbH ist Herr F. Im Gesellschaftsvertrag wird die … GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die … GmbH & Co. KG als Gründungsgesellschafterin bezeichnet.

Gesellschaftszweck ist gem. § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die laufende Umschichtung eines Wertpapier- und Gold-Portfolios. Das Investment des Gesellschaftsvermögens erfolgt ausschließlich in Wertpapieren sowie in Anlagegold (§ 3 Abs. 3). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist weder zur Leistung einer Einlage berechtigt noch verpflichtet; die Gründungsgesellschafterin leistet eine Einlage von 375.000,- € (§ 7). Die Gesellschaft hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2019 (§ 13 Abs. 1). Die Geschäfte der Gesellschaft führt ausschließlich die persönlich haftende Gesellschafterin (§ 12 Abs. 1).

In § 4 des Gesellschaftsvertrages sind die Investmentgrundsätze dargelegt:

(2) Die Gesellschaft darf Anlagegold in physischer Form erwerben. Dabei darf lediglich Eigentum an Gold erworben werden.

(3) Weiterhin dürfen Wertpapiere (Geld- und Kapitalmarktpapiere) erworben werden, deren Restlaufzeit zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als ein Jahr beträgt. Zur Ausnutzung kurzfristiger Marktchancen dürfen auch Wertpapiere erworben werden, deren Restlaufzeit bis zu drei Jahren beträgt. Gleiches gilt für Wertpapiere ohne Laufzeitbeschränkung wie Aktien, Endloszertifikate etc.

(4) Die Wertpapiere sowie das Anlagegold sind zwingend vor Ablauf eines Jahres seit dem Erwerb zu veräußern. Im Fall von Wertpapieren gilt dies nicht, falls bereits die Restlaufzeit des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erwerbs kürzer als ein Jahr ist.

(5) Aus der Veräußerung oder aus der Fälligkeit realisierte Erlöse und laufende Zinseinnahmen sind zeitnah im selben Wirtschaftsjahr unter Beachtung der Investitionsgrundsätze sowie der verfügbaren Liquidität zu reinvestieren. Die Liquidität darf 10.000,- € zum Jahresultimo nicht überschreiben.

(6) Es dürfen lediglich Einzelinvestments getätigt werden, die unter Berücksichtigung der Transaktionskosten auf Grund einer Prognose zum Zeitpunkt des Erwerbs einen Gesamtgewinn versprechen. … Um bei jeder Investition einen Gesamtgewinn auch unter Berücksichtigung der Transaktionskosten zu erzielen, soll die geplante Haltedauer einen Monat in der Regel nicht unterschreiten.

(7) Sollte durch die beschriebene Handelsstrategie unter Berücksichtigung der Transaktionskosten ein Verlust von mehr als 10% des gesamten ursprünglichen Investmentbetrages erzielt worden sein, so ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen um zu beschließen, ob die Investmentstrategie trotz vorübergehender Verluste weiterhin aufrecht erhalten werden soll, da sie langfristig Gewinn versprechend ist oder ob eine defensivere Investmentstrategie übernommen werden soll.

Unmittelbar nach ihrer Gründung erwarb die Klägerin mit der Einlage von 375.000,- € 15 Barren Gold zum Preis von 374.356,50 €. Hierzu wurde mit der Credit Suisse ein „Auftrag zum Kauf und zur Verwahrung von Goldbarren” abgeschlossen. Die Credit Suisse hat die Goldbarren in Sammelverwahrung genommen. Nach § 2 des Vertrages erwirbt der Auftraggeber nach Kauf und Einlieferung der zu verwahrenden Goldbarren Miteigentum an den Goldbarren gleicher A...

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