vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 6/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Leistungsaustausch bei leasingtypischem Minderwertausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ende der Vertragslaufzeit eines Leasingvertrages stellt kein steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung dar.
  2. Derartige Zahlungen erfolgen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches, weil dem keine Leistung der Leasinggeberin gegenübersteht. Es fehlt an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen XI R 6/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ende der Vertragslaufzeit steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt und sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage entsprechend erhöht.

Die … Leasing GmbH, eine Organgesellschaft der Klägerin, schloss mit der X-GmbH einen Leasingvertrag über ein Kfz vom Typ … mit einer Laufzeit von 42 Monaten, in den Herr X nach Ablauf von 12 Monaten eintrat.

Die vertraglich vereinbarten „Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge” enthalten auszugsweise folgende Regelungen:

„Abschnitt IX Halterpflichten”

„3. Der Leasing-Nehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets in betriebs- verkehrssicherem Zustand zu erhalten.

„Abschnitt XVI Rückgabe des Fahrzeugs”

„2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. …

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchswagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Leasingvertrag nebst der „Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge” (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 17.06.2009, Bl 42 – 49 GA) Bezug genommen.

Nach Ablauf des Leasingvertrages im März 2009 machte die Organgesellschaft der Klägerin einen Anspruch auf Minderwertausgleich für über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schäden an dem geleasten Fahrzeug geltend. Der Leasingnehmer leistete daraufhin letztendlich 1.225 €.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2009 unterwarf die Klägerin diesen Betrag nicht der Umsatzsteuer und zeigte dies dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) an. Am 22.05.2009 erging ein geänderter Vorauszahlungsbescheid unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 22.05.2008 (IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl I 2008, 632). Darin erhöhte das FA die Umsatzerlöse um den Minderwertausgleich.

Hiergegen richtet sich die – mit Zustimmung des Beklagten – erhobene Sprungklage.

Der Minderwertausgleich unterliege nicht der Umsatzsteuer, da die Zahlung kein Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs darstelle. Insofern berufe sie sich auf Klenk (DB 2006, 1180), de Weerth (DStR 2008, 392) und Prof. Nieskens in seinem Privatgutachten zur umsatzsteuerlichen Beurteilung des Minderwertausgleichs bei Leasingfahrzeugen (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 17.06.2009, Bl. 54 – 68 GA). Darin komme Nieskens zu dem Ergebnis, dass der streitgegenständliche Minderwertausgleich für einen nicht vorhersehbaren, nicht beabsichtigten und nicht gewollten Eingriff in die Substanz des Leasinggegenstandes geleistet worden sei. Da der Leasinggeber einer die Substanz beeinträchtigenden Nutzung sowie einer Zerstörung des Leasinggegenstandes nicht zugestimmt habe, stehe der Zahlung kein korrespondierender Leistungswille gegenüber. Es fehle somit an einer Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), so dass die Zahlung nicht umsatzsteuerbar sei. Dieses Verständnis stehe auch im Einklang mit der Entscheidung des französischen Conseil d'Etat in seinem Urteil vom 29.07.1998 (CE Urteil vom 29.07.1998 Nr. 146333, Revue de juris prudence Fiscale, RJF 1998, Nr. 926), der die Entschädigungszahlung im Falle der Unmöglichkeit der geschuldeten Rückgabe eines geleasten Pkws ebenfalls als Schadensersatz bewerte.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für März 2009 vom 22.05.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der streitbefangene Minderwertausgleich unterliege der Umsatzsteuer. Für die Abgrenzung zwischen echtem nicht steuerbaren Schadensersatz und steuerpflichtigem Leistungsaustausch komme es darauf an, ob der Zahlung eine eng mit ihr verknüpfte Leistung gegenüber stehe. Für die Annahme eines Leistungsausta...

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