vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise ist der als WK abzugsfähige Pauschbetrag sowohl um das ausgezahlte als auch um das einbehaltene Trennungsgeld zu kürzen.
  2. Zum Begriff des „Zufließens” nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  3. Ein Zufluss liegt auch vor, wenn der Stpfl. an einer vom ArbG zur Verfügung bereitgestellten Verpflegung teilnimmt, soweit er dafür kein Entgelt entrichtet.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5, § 3c Abs. 1, § 11

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen VI R 11/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen eines Soldaten.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte als Soldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr führte er mehrere Dienstreisen durch. Für den ihm dabei entstandenen Verpflegungsmehraufwand standen ihm nach § 9 Bundesreisekostengesetz (BRKG) und der Trennungsgeldverordnung (TGV) Tagegelder – in den ersten vierzehn Tagen in Höhe der Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und danach in Höhe des Sachbezugswertes der Verpflegung – zu.

Während der Dienstreisen – bis auf eine Dienstreise nach … – nahm er an der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsverpflegung teil. Hierfür hatte er einen Eigenanteil zu tragen. Deswegen zahlte ihm der Arbeitgeber ein nach § 12 Bundesreisekostengesetz (BRKG) gemindertes Tagegeld aus. In den ersten vierzehn Tagen (bei ganztägiger Abwesenheit) behielt der Arbeitgeber 90 % des Tagegeldes von € 24,-- ein. Es wurden also tatsächlich pro Tag € 2,40 an den Kläger ausbezahlt. Für die Zeit danach behielt der Arbeitgeber einen Eigenanteil in Höhe von € 3,60 täglich ein. Der Differenzbetrag zu dem höheren Sachbezugswert der Verpflegung wurde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundesfinanzministerium pauschal versteuert; auf das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom … wird Bezug genommen. 

Der Kläger entrichtete nicht noch zusätzlich einen Betrag in bar für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung.

Reisekostenabrechnungen liegen bis auf die Dienstreise nach … nicht vor und sind nicht mehr zu erlangen.

Nachdem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen für mehrere Dienstreisen verständigt haben und das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt hat, sind allein noch die Aufwendungen für die in der Zeit vom … bis zum … durchgeführte Dienstreise nach … streitig.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger hierfür Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von gesamt € 240,-- (abzüglich Erstattungen des Arbeitgebers) geltend. Die Abrechnung über die tatsächlich gezahlte Erstattung liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten insoweit verständigt.

Im Einkommensteuerbescheid vom … zog das FA für die Reise nach … keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ab. Es behandelte die Kürzung des Tagegeldes um den Eigenanteil für Verpflegung und die entsprechend niedrigere Auszahlung als Verrechnung. Die als Werbungskosten abzugsfähigen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen seien auch um den bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages abgezogenen Eigenanteil / Einbehalt für Verpflegungskosten zu mindern.

Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, nach der gesetzlichen Neuregelung der Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 4. April 2006, VI R 44/03, BStBl. II 2006, 567, BFHE 212, 571) seien bei einer Auswärtstätigkeit bis zu drei Monaten die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten – unabhängig von den tatsächlichen Verpflegungsverhältnissen, insbesondere unabhängig davon, ob tatsächlich ein Mehraufwand entstanden sei – abzugsfähig. Der Steuerpflichtige habe einen Rechtsanspruch auf Abzug der Pauschbeträge. Nach Richtlinie (R) 39 Abs. 1 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien (LStR – in der Fassung für das Streitjahr) seien die Pauschbeträge auch dann abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten habe, z.B. wenn er an einer kostengünstigen Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen habe. Es sei nicht zu prüfen, ob eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung vorliege.

Nach R 31 Abs. 8 LStR seien Mahlzeiten anlässlich einer Dienstreise durch den Arbeitgeber mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (SachBezV) anzusetzen, wenn die Abgabe einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber veranlasst und unentgeltlich ...

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