2.1 Wer ist antragsberechtigt?

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden: zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie

  • als Soloselbständige ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4), oder

    als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten[1] (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und die/der Gesellschafter/in 100% der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird oder

    als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten[2] (vgl. 2.2, 2.4) erzielen und mindestens einer der Gesellschafter 25% oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird oder

  • als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten[3] erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent, Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen (siehe nächster Punkt sowie 2.3),
  • weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen (vgl. 2.5), die oder der nicht Gesellschafter/in oder Mitglied des Antragstellenden ist
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. November 2020 gegründet wurden,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und noch keine Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben; siehe im Einzelnen hierzu auch die untenstehenden Hinweise

Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben[4] und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben[5],
  • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten, sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe unter bestimmten Bedingungen (vgl. 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.

Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.

Wichtige Hinweise:

  • Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt bzw. Neustarthilfe in Anspruch genommen haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, grundsätzlich keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen bzw. Neustarthilfe in Anspruch nehmen und umgekehrt.
  • Ausnahme (vgl. 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25% der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
  • Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe aus und umgekehrt.
  • Ausnahme (vgl. 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25% der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
  • Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafter/in einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft , aber nicht in beiden Anträgen berücksichtigt werden.
  • Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
[1] Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden, vgl. 2.2, 2.4
[2] Als Einkünfte aus vergleichbaren Tätigkeiten gelten solche, die – wenn sie von ei...

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