Leitsatz

Eine Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG a.F., die den Ansatz eines Korrekturbetrags i.S.d. § 1 Abs. 1 AStG a.F. rechtfertigt.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 AStG

 

Sachverhalt

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, u.a. im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus der Verpachtung von Betriebsvermögen an die B.K. GmbH, die Anlagen im Bereich der B Technik entwickelt und produziert. Darüber hinaus war er an verschiedenen Unternehmen im Bereich der B Technik beteiligt, u.a. an den in Polen ansässigen Gesellschaften B.P. Sp. z o.o. (B.P.) und B.T. Sp. z o.o. (B.T.). Die B.P. hatte in Polen das operative Geschäft betrieben, bis sie im Jahr 1999 den Geschäftsbetrieb unter Zurückbehaltung der Immobilien an die neu gegründete B.T. veräußerte. Im Zuge der Übertragung des Geschäftsbetriebs verminderte der Kläger seine bislang 51 % ige Beteiligung an der B.P. durch Übertragung von 2 % auf den Mitgesellschafter Z. An der B.T. beteiligte sich der Kläger zu 51 % (Mitgesellschafter Z: 49 %). In § 2 GV zur Gründung der B.T. heißt es: "1. Die Firma der Gesellschaft lautet: ’B.T.’ Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 2. Die Gesellschaft kann eine Abkürzung des Firmennamens ’B.T.’ Sp. z o.o. und ein sie auszeichnendes grafisches Zeichen gebrauchen." Darüber hinaus bestimmt § 8 GV: "Die Patent- und Lizenzrechte sowie technisches Know how und später die Schutzrechte auf dem Gebiet der Republik Polen bleiben grundsätzlich im Eigentum des ursprünglichen Patent bzw. Lizenzgebers B.I.K., B.K. GmbH (Y Stadt) oder B. AG X Stadt, X Stadt, die Schweiz."

Auf der Grundlage eines bereits am 1.1.1999 abgeschlossenen Lizenzvertrages zwischen der B.P. und der in der Schweiz ansässigen B. AG, an der der Kläger in den Streitjahren zu 90 % beteiligt war, überließ die B. AG der B.T. die Nutzung von Patenten zur Herstellung von B. Vorrichtungen. Die B.T. verwendete das (grafisch gestaltete) Markenzeichen "B", dessen Inhaber der Kläger war, in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen, ohne dafür ein Entgelt zu zahlen. Der Kläger, der auch selbst Inhaber verschiedener Patente im Bereich der B Technik ist, hatte das Markenzeichen "B." im Jahr 1985 beim Deutschen Patent- und Markenamt als geschütztes Markenzeichen eintragen lassen, es zugleich auch international zunächst für die Benelux-Staaten, Österreich, die Schweiz und Frankreich registriert und den Markenrechtsschutz im Jahr 1994 auf weitere europäische Staaten, darunter Polen, erstreckt. Unter Verwendung des Markenzeichens waren in Polen im Jahr 1993 B-Produkte beworben worden, die der seinerzeit noch als Händler tätige Z veräußerte.

 

Entscheidung

Der BFH sah die Voraussetzungen für einen Korrekturbetrag als nicht erfüllt an und gab (insoweit) der Klage unter Aufhebung des FG-Urteils (FG Münster, Urteil vom 14.2.2014, 4 K 1053/11 E, Haufe-Index 6670888, EFG 2014, 921) statt.

 

Hinweis

1. Streitig war der einkommenserhöhende Ansatz eines Korrekturbetrags gemäß § 1 Abs. 1 AStG und eines Ausschüttungsertrags (Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft – hier nicht näher erörtert; Zurückverweisung an das FG zur weiteren Tatsachenfeststellung auf der Grundlage feststehender BFH-Rspr.).

2."Rechtsprechungsmaterial" im weiten Feld der Verrechnungspreise ist rar – allfällige Streitfragen werden in der Praxis wohl überwiegend der "orientalischen Phase" der Außenprüfung zugeordnet und spätestens beim FG (getreu der Aufforderung von Schoppe, BB 2014, 2199: "… – warum nicht einmal zum FG?") "erledigt", was angesichts der Dominanz tatsachenbezogener Fragestellungen durchaus nicht ohne Berechtigung ist. Dass es auch anders gehen kann, erwies sich an diesem Revisionsverfahren – aber vielleicht waren die hiermit verbundenen Erwartungen, es könnte Rechtssicherheit in diesem Themenkomplex geschaffen werden (z.B. Haverkamp, ISR 2014, 190, 192), überzogen. Jedenfalls hat der BFH den einkommenserhöhenden Ansatz eines "fremdüblichen Entgelts für die Überlassung des Markenrechts" im Streitfall als rechtswidrig erachtet.

3. Das FA hatte die Zuordnung der Einkommenserhöhung zu den gewerblichen Einkünften damit begründet, die Anteile an der B.T. seien Teil des notwendigen Betriebsvermögens (gewerbliches Einzelunternehmen), da eine Betriebsaufspaltung vorliege. Die dafür erforderliche sachliche Verflechtung folge daraus, dass der Kläger der B.T. mit dem Markenzeichen "B." eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen habe, was aus § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) zu schließen sei. Dieser Deutung ist der BFH nicht gefolgt. Er erkennt nach einer eigenständigen Auslegung der Klausel insoweit keine Grundlage für die Überlassung der Marke: Der Wortlaut sieht mit Blick auf eine Marke "B." in Nr. 1 lediglich vor, dass sie Bestandteil des Firmennamens ist und dass die Gesellschaft eine Abkürzung des Firmennamens und ein sie auszeichnendes grafisches Zeichen gebrauchen darf (Nr. 2). Auch wenn man aus der vom FG festgestellten Nutzung des Firmenl...

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