Leitsatz

Soll ein niedrigerer Grundstückswert durch ein Sachverständigengutachten nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt und zugrunde gelegt werden, muss das Gutachten bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

 

Sachverhalt

Die Erben eines Einfamilienhauses in Berlin wandten sich gegen die Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer. Anstelle des vom Finanzamt ermittelten Werts beantragten sie den Ansatz eines geringeren gemeinen Werts für das Grundstück. Dieser wurde nach dem Vergleichswertverfahren in einem Sachverständigengutachten ermittelt. Das Finanzamt lehnte die Übernahme des geringeren Werts ab, auch weil das Gutachten unplausibel sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgt der Interpretation des Finanzamts und hat die Klage abgewiesen. Zwar kann der Nachweis des geringeren gemeinen Werts eines Grundstücks auch durch ein Gutachten eines Sachverständigen erfolgen. Dazu muss das Gutachten aber plausibel und schlüssig sein und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entsprechen.

Konkret bemängelte das Finanzgericht, dass die im Gutachten genannten Vergleichsobjekte anonymisiert waren; damit ist die für das Vergleichswertverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV erforderliche Vergleichbarkeit der Lage nicht gegeben. Auch sei eine Außenbesichtigung notwendig; die erfolgte virtuelle Betrachtung der Vergleichsobjekte mittels Internetdiensten genügt nicht. Ferner wird als plausibler Vergleichszeitraum eine Zeitspanne von 6 bis 12 Monaten vor und nach dem Bewertungsstichtag gefordert. Auch der erfolgte Vergleich von Häusern mit ausgebauten Dachgeschossen mit Häusern ohne ausgebaute Dachgeschosse wurde vom Finanzgericht bemängelt.

Damit geht das Finanzgericht in Einklang mit dem Finanzamt davon aus, dass der erzielte Kaufpreis aus der 14 Monate nach der Erbschaft erfolgten Veräußerung der Immobilie einen zutreffenden Grundstückswert widerspiegelt.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob die Erben den Weg zum Bundesfinanzhof gehen, ist noch nicht bekannt geworden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2017, 3 K 3047/17

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