Leitsatz

Gegenstände des täglichen Bedarfs unterliegen nicht der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 23 EStG. Einer, in einem Kaufvertrag getroffenen, Kaufpreisaufteilung ist für steuerliche Zwecke grundsätzlich zu folgen.

 

Sachverhalt

Streitig ist die Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung hinsichtlich der mitverkauften Einrichtung der Ferienwohnung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 22 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 23 EStG. Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 2.5.2013 eine Ferienwohnung. Die Anschaffungskosten verteilten sich auf Grund und Boden (54.227,17 EUR netto), Gebäude (133.637,58 EUR netto), Stellplatz und Außenanlagen (5.650,00 EUR netto) und Wohnungseinrichtung (29.037,76 EUR netto) und betrugen in Summe 222.552,51 EUR netto. Darüber hinaus wendeten die Kläger im Jahr 2014 für die Einrichtung 6.095,16 EUR netto auf, welche sie im Jahr 2014 sofort als Werbungskosten in Ansatz brachten. Im Folgenden hatten die Kläger Aufwendungen für Inventar und Kleingeräte in Höhe von 35.132,92 EUR netto.

In den Jahren 2014 bis 2016 vermieteten die Kläger die Wohnung über eine Vermietungsagentur. Unter anderem wurde in dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Agenturvertrag eine Selbstnutzung ausgeschlossen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.3.2016 verkauften die Kläger die Wohnung, da eine Vermietung als Ferienwohnung auf Grund rechtlicher Bestimmungen nicht möglich war. Der Kaufpreis betrug 265.000,00 €. In den Jahren 2014 bis 2016 machten die Kläger Abschreibungen für das Gebäude (6.460,58 EUR), den Stellplatz und die Außenanlangen (1.365,00 EUR) und für die Wohnungseinrichtung (15.388,34 EUR) geltend. Da die Beteiligten von der Umsatzsteuerbefreiung Gebrauch gemacht hatten, erklärten die Kläger in der Umsatzsteuererklärung 2016 Vorsteuerberichtigungsbeträge von insgesamt 29.822,35 EUR, welche sich in Höhe von 26.990,19 EUR auf das Grundstück und sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG und in Höhe von 2.832,16 EUR auf andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG bezogen. In dem am 23.8.2017 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2016 berücksichtigte der Beklagte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 48.056,67 EUR. Diese setzten sich zusammen aus dem Kaufpreis (265.000,00 EUR) abzüglich der Anschaffungskosten (193.514,00 EUR) und zuzüglich der in den Jahren 2014 bis 2016 geltend gemachten Abschreibungen (7.826,00 EUR), abzüglich sonstiger Werbungskosten für Notar, Amtsgericht und Kopien (265,14 EUR) sowie Vorfälligkeitsentschädigung (4.000,00 EUR) und der Umsatzsteuerberichtigung (26.990,19 EUR).

Hiergegen wendeten sich die Kläger mit zulässigem Einspruch vom 12.9.2017. Nach ihrer Auffassung ergeben sich Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nur in Höhe von 223,34 EUR. Da das mitveräußerte Inventar der Ferienwohnung nicht steuerbar sei, müsse man den Kaufpreis für das Inventar und die in diesem Zusammenhang entstandene Umsatzsteuerberichtigung bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns außen vor lassen. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.7.2018 setzte der Beklagte die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 23.749,51 EUR herab. Er berücksichtigte als Werbungskosten nun die Anschaffungskosten des Inventars, addierte jedoch die in Anspruch genommene Abschreibung dazu. Ferner berücksichtigte er die Umsatzsteuerberichtigung nach § 15a UStG für das Inventar ebenfalls steuermindernd. Im Folgenden führte er aus, dass auch die Mitveräußerung des Inventars nach § 23 EStG steuerpflichtig sei, da sich durch die Vermietung der Zeitraum gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf 10 Jahre erhöht hat. Dass es sich hier um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handele, ändere daran nichts. Hiergegen wendeten sich die Kläger nun mit Klage vom 8.8.2018. In ihrer Klagebegründung führten sie aus, dass bei der Veräußerung einer Ferienwohnung zu trennen sei zwischen der Sachsubstanz und dem Inventar. Schließlich zahlen die Mieter vorrangig eine Miete für die Ferienwohnung und nicht für das Inventar. Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung unterliege das mitveräußerte Inventar der Ferienwohnung ebenso der Einkommensteuer wie der Verkauf der Ferienwohnung selbst, weil die Kläger in der Überlassungsvereinbarung mit der Vermietungsgesellschaft die Überlassung der Ferienwohnung einschließlich Inventar vereinbart hatten. Hieraus ergebe sich, dass die Kläger nicht nur eine unmöblierte Ferienwohnung, sondern dem Vermietungsservice eine Einheit überlassen haben. Im Übrigen könne der Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag nicht gefolgt werden, da die vereinbarten Werte nicht im realen Werteverhältnis aufgeteilt wurden. Das Inventar unterliege gerade bei Ferienwohnungen einer überdurchschnittlichen Beanspruchung, sodass hier ein Werteverzehr vorliege. Eine Bildung von stillen Reserven in Höhe von 30 % innerhalb von 2 Jahren sei daher nicht zutreffend.

 

Entscheidung

Das Gericht erkannte die A...

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