(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde

 

1.

alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;

 

2.

die Eintragung neuer Eigentümer der an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurneuordnungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat

(§ 63 Absatz 2 LwAnpG i.V.m. § 12 Absatz 3 FlurbG).

 

(2) Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten.

Anmerkung:

In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlaß des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).

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