Leitsatz

Die Veräußerung von Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebs an die Ehefrau stellt einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar, wenn die Ehefrau im Vertrag zur Weiterveräußerung verpflichtet ist und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhält.

 

Sachverhalt

Die verheirateten Kläger bewirtschafteten gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger war Eigentümer der Betriebsgrundstücke (Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der GbR).

Die Gemeinde hatte 1996 für diese Betriebsgrundstücke einen Bebauungsplan aufgestellt. Der Kläger veräußerte im Oktober 2006 mehrere dieser Grundstücke an seine Ehefrau. Dabei wurde weder der Kaufpreis besichert noch wurden Regelungen über die Verzinsung bei Verzug getroffen.

Die Ehefrau verpflichtete sich, die Grundstücke zu erschließen und weiter zu verkaufen. Zur Finanzierung der Erschließung nahm sie mehrere Kredite auf, die durch Bestellung von Grundschulden auf im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke abgesichert wurden. Ab Dezember 2006 wurden die erschlossenen Grundstücke veräußert.

Die Klägerin erklärte in den Jahren 2006 ff. jeweils gewerbliche Einkünfte aus der Baulandvermarktung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Grundstückskaufvertrag zwischen den Eheleuten steuerrechtlich nicht anzuerkennen sei. Die Baulandvermarktung sei vielmehr beim Ehemann als gewerblicher Grundstückshandel zu erfassen. Durch die "Zwischenschaltung" der Klägerin sei ein Gesamtplan zur Steuerminimierung verfolgt worden. Dabei handele es sich um einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 AO.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass wegen des Gestaltungsmissbrauchs der Kläger - und nicht die Klägerin - die gewerblichen Einkünfte erzielt hat.

Das erstrebte wirtschaftliche Ziel habe in der Parzellierung, Erschließung und Veräußerung der einzelnen Baugrundstücke sowie der Vereinnahmung der daraus zu erzielenden Gewinne gelegen. Hierfür hätten die Kläger einen ungewöhnlichen Weg gewählt, der allein der Steuerminderung dienen sollte. Die Veräußerung des Grund und Bodens an die Ehefrau sollte dem Kläger die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Bereich seines landwirtschaftlichen Betriebes ermöglichen, um so die stillen Reserven auf Reinvestitionsobjekte übertragen zu können. Dies sei bei gewerblichen Einkünften aus einem Grundstückshandel wegen der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Umlaufvermögen nicht möglich gewesen.

Weitere Indizien für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung seien die nicht fremdübliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung und der Erschließung der Grundstücke gewesen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts liegt auf einer Linie der der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Einbeziehung/Zwischenschaltung von Angehörigen bei Grundstücksgeschäften. Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger die Revision zugelassen (Az beim BFH X R 21/17). Es muss abgewartet werden, ob der BFH das Urteil des Finanzgerichts aufheben oder das Verfahren "nur" dazu nutzen wird, um seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 42 AO im Fall der Zwischenschaltung natürlicher Personen bei Grundstücksgeschäften sowie zum rechtlichen Verhältnis zwischen Fremdvergleichsgrundsätzen und § 42 AO fortzuentwickeln.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 07.07.2016, 6 K 11029/14

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