(1) 1Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns [Bis 30.06.2022: erstmals ] [1]bis zum 30. Juni 2023[2] [Bis 30.06.2022: 2016] mit Wirkung zum 1. Januar 2024[3] [Bis 30.06.2022: 2017] zu beschließen. 2Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen.

 

(2) 1Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. 2Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.

 

(3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen.

 

(4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in[4] [Bis 30.06.2022: im] Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden bis 30.06.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.07.2022.

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