Überblick

Auch für geringfügig Beschäftigte ist der Mindestlohn zu zahlen. In welcher Weise sich dieser auswirkt und was ggf. beachtet werden muss, wird hier dargestellt.

Oft befürchten Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer, dass das Eintreten von Versicherungspflicht durch die Zahlung des Mindestlohns automatisch zu höheren Lohnnebenkosten bzw. einem weitaus geringeren Nettoentgelt führen. Dass dem nicht so sein muss und welche Chancen einem niedrigen Beitragsabzug für den Arbeitnehmer gegenüberstehen, wird hier beschrieben.

Dargestellt wird auch, welche steuerlichen Vor- und Nachteile sich durch die Umwandlung eines Minijobs in einen Midijob für Arbeitgeber und verschiedene Arbeitnehmergruppen ergeben können. Dabei werden z. B. Arbeitnehmergruppen wie Rentner, Schüler, Studenten oder Ehegatten/Lebenspartner berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, in§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 20 Abs. 2 SGB IV, § 163 Abs. 10 SGB VI, § 1 Abs. 2 und 3 MiLoG, in den §§ 22, 24 MiLoG sowie in § 1 MiLoV enthalten.

Lohnsteuer: Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2 % richtet sich nach § 40a Abs. 2 EStG.

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