BMF, 5.4.2017, IV B 5 - S 1304/0 - 04

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 13.7.2006 (BStBl 2006 I S. 461)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Textziffer 5 des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie folgt neu gefasst:

5 Verzicht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens

Der Zugang zu einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist ein gesetzlich verankertes Recht des Steuerpflichtigen und darf von der Finanzverwaltung nicht behindert werden.

In Fällen, in denen aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände – zum Beispiel zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwands – eine tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl 2008 I S. 831) abgeschlossen wird, ist es in einem späteren Verständigungs- oder Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr möglich, den Sachverhalt nachträglich beweissicher festzustellen.

Daher ist es sachgerecht, im Fall der Beantragung einer tatsächlichen Verständigung durch den Steuerpflichtigen deren Abschluss davon abhängig zu machen, dass dieser darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.

In Fällen verbundener Unternehmen ist zur Vermeidung widersprechender Sachverhaltsfestlegungen anzustreben, dass auch das verbundene ausländische Unternehmen darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.

Liegt eine Erklärung auf Verzicht zur Durchführung eines Schiedsverfahrens vor, stimmt die deutsche Finanzverwaltung zwar der Eröffnung eines Verständigungsverfahrens zu, wird jedoch im Verständigungsverfahren aufgrund der auf dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beruhenden Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung keine Abweichung von der darin geregelten Sachverhaltsfestlegung akzeptieren und bei ausbleibender Einigung im Verständigungsverfahren insoweit kein Schiedsverfahren führen.

In Fällen verbundener Unternehmen gilt dies nur dann, wenn Verzichtserklärungen sowohl des inländischen als auch des ausländischen verbundenen Unternehmens vorliegen.

Die neu gefasste Textziffer 5 tritt an die Stelle der bisherigen Textziffer 5 des Merkblatts vom 13.7.2006 – IV B 6 – S 1300 – 340/06 –, BStBl 2006 I S. 461.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

DBA-Allgemein

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 707

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