Zusammenfassung

 
Begriff

Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer maschinell oder manuell berechnen. Für die manuelle Berechnung werden Lohnsteuertabellen veröffentlicht. Um diese einheitlich erstellen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jährlich amtliche Programmablaufpläne zur Erstellung von Lohnsteuertabellen heraus. Diese enthalten bundeseinheitliche Vorgaben für die benötigten Berechnungsschritte. Der Programmablaufplan berücksichtigt die gesetzlichen Änderungen beim Einkommensteuertarif, u. a. die Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG ist Rechtsgrundlage für den amtlichen Programmablaufplan zur Erstellung der Lohnsteuertabellen. Für das jeweilige Kalenderjahr wird der amtliche Programmablaufplan durch BMF-Schreiben veröffentlicht. Das BMF hatte zunächst nur den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 bekannt gemacht, aber gleichzeitig eine nochmalige Änderung für Anfang 2024 angekündigt und eine Übergangsregelung für die manuelle Berechnung getroffen. Im Februar 2024 hat das BMF schließlich einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung sowie erstmals einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer mit dem BMF-Schreiben v. 23.2.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :011, vorgelegt. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden und gelten rückwirkend ab dem 1.1.2024

 

Lohnsteuer

1 Unterschied zwischen Lohn- und Einkommensteuertarif

Die Lohnsteuertabellen sind aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet. Wesentlicher Unterschied zwischen Lohnsteuer- und Einkommensteuertarif ist die Berücksichtigung gesetzlicher Frei- und Pauschbeträge. Damit der Lohnsteuerabzug der endgültigen Einkommensteuer möglichst nahekommt, wird die Lohnsteuer nach 6 unterschiedlichen Steuerklassen berechnet, in die verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind, z. B. in

Das für das Jahr 2024 steuerfreie Existenzminimum von 11.604 EUR für Alleinstehende (2023: 10.908) und 23.208 EUR für Verheiratete mit Steuerklasse III (2023: 21.816 EUR) wird als Grundfreibetrag bereits in der Tabelle berücksichtigt.[3]

[3] Freibeträge nach § 32a EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.

2 Korrektur bei Änderung der Lohnsteuertabellen

Der anfänglich bekannt gegebene maschinelle Programmablaufplan für 2024 berücksichtigte ausdrücklich noch nicht alle Änderungen für 2024.[1]

Im geänderten maschinellen Programmablaufplan[2] sind nun die Beitragsabschläge für Kinder in der Pflegeversicherung enthalten. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Pflegeversicherungsbeiträge[3] ab 2024 war kurz vor dem Jahreswechsel und damit erst nach Aufstellung des ursprünglichen Programmablaufplans gesetzlich beschlossen worden. Der manuelle Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen wurde erstmals für 2024 bekannt gegeben und beinhaltet einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 %. Die Beitragsabschläge werden – wie der Beitragszuschlag – im manuellen Programmablaufplan aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1.4.2024 anzuwenden.

Der in den Monaten bis zur Anwendung der endgültigen Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten neuer Tabellen i. d. R. zu korrigieren.[4] Die Art und Weise wird dabei nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen

  • durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
  • durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
  • durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug .[5]

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung allerdings scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.[6]

3 Manuelle Berechnung der Lohnsteuer

Maschinelle Lohnabrechnungsprogramme errechnen die Lohnsteuer für jeden Arbeitslohn stufenlos nach einer Tarifformel. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende...

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