BMF, 28.3.1994, IV B 6 - S 2334 - 46/94

Bezug: Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. bis 17. September 1993 (LSt IV/93)

Wenn Bausparkassen gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern, gegenüber Arbeitnehmern von anderen Kreditinstituten oder gegenüber Arbeitnehmern von Versicherungsunternehmen und anderen Unternehmen beim Abschluß von Bausparverträgen zunächst auf die übliche Sondereinlage in Höhe von 1 v. H. der Bausparsumme und bei der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens auf die dann fällige Abschlußgebühr verzichten, gilt nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

  1. Der Verzicht auf die Sondereinlage beim Abschluß eines Bausparvertrages ist lohnsteuerlich ohne Bedeutung.
  2. Der Abschluß eines Bausparvertrags ist eine Dienstleistung der Bausparkasse; der durch den Verzicht auf die Abschlußgebühr entstehende geldwerte Vorteil gehört zum Arbeitslohn.
  3. Bei eigenen Arbeitnehmern der Bausparkassen handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne des EStG § 8 Abs. 3 EStG.
  4. Bei Arbeitnehmern anderer Kreditinstitute, Arbeitnehmern von Versicherungsunternehmen und anderen Unternehmen ist nach dem BMF-Schreiben vom 27. September 1993 - IV B 6 - S 2334 - 152/93 - (BStBl I S. 814) sowie den entsprechenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zu verfahren.
  5. Soweit der Vorteil als Arbeitslohn versteuert wird, ist er der Zahlung einer Abschlußgebühr gleichzustellen und nach Maßgabe des § 10 EStG und des § 2 WoPG als Bausparbeitrag zu behandeln.
  6. Wenn vor dem 1. April 1994 zugeflossene Vorteile nicht der Besteuerung unterworfen worden sind, kann es dabei verbleiben, soweit diese Vorteile nicht höher sind als die Vorteile, die nach der bisherigen ländereinheitlichen Regelung (z. B. LSt-Kartei NW, Teil L, § 19 EStG, Fach 2 Nr. 105) steuerfrei belassen worden sind. Lohnsteuer und Einkommensteuer sind insoweit nicht festzusetzen.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3

EStG § 19

 

Fundstellen

BStBl I , 1994 , 233

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