Bezug: Abschnitte 6 und 7 der Norm

1. Trennung von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten
1.1 Werden durch Berater und sonstige Personen weitere wirtschaftliche Tätigkeiten in der Beratungsstelle ausgeübt? Trennung von anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten
ja    
nein → Nein weiter mit Frage 1.5.
       

Hinweis:

Wenn eine Beratungsstelle zulässigerweise im Rahmen einer Bürogemeinschaft betrieben wird (Steuerberater Steuerbevollmächtigter, Steuerberatungsgesellschaft, selbstständiger Buchhalter) und die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gewährleistet ist, liegt insoweit keine unzulässige weitere Tätigkeit in der Beratungsstelle vor. Für den Außenstehenden muss erkennbar sein, dass die weiteren Tätigkeiten nicht zur Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins gehören.

Einzelfälle:

a) Kontierung ist zulässig, ebenso die Tätigkeit als freier Mitarbeiter eines Steuerberaters.

b) Außerhalb einer zulässigerweise betriebenen Bürogemeinschaft gilt grundsätzlich das Verbot einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit in der Beratungsstelle.
   
1.2 Bestehen separate Telefonnummern, E-Mailadresse für die Beratungsstelle?
Ja    
Nein    
falls Nein: Welche Kriterien sind nicht erfüllt?
 

Hinweis:

Die Frage ist zu beantworten, wenn weitere zulässige Tätigkeiten in der Beratungsstelle erfolgen.
       
1.3 Besteht ein separater Briefkasten, eine eigene Bankverbindung für die Beratungsstelle und werden die digitalen Kundendaten getrennt verwaltet?
Ja  
Nein: Welche Kriterien sind nicht erfüllt?
   

Hinweis:

Die Frage ist zu beantworten, wenn weitere zulässige Tätigkeiten in der Beratungsstelle ausgeübt werden.

Bei Personenidentität ist die gemeinsame Nutzung eines Briefkastens für beide Tätigkeiten zulässig, wenn Vertraulichkeit gewährleistet ist.

Wenn weitere Tätigkeiten in benachbarten Räumen erbracht werden (insbesondere Vermögensberatung / Versicherungen und Vorfinanzierung), sind Briefkästen, Klingel und Schilder zu trennen. Zur Bewertung durch den ZVL sind die weiteren Tätigkeiten zu benennen.
 
1.4 Wenn mehrere Tätigkeiten nach außen ausgewiesen sind: Liegt eine getrennte Beschilderung vor?
Ja
Nein
 

Hinweis:

Die Frage ist zu beantworten, wenn weitere zulässige Tätigkeiten in der Beratungsstelle ausgeübt werden. Die Beschilderung betrifft die Außendarstellung, auch innerhalb eines Gebäudes (z.B. im Treppenhaus), s. auch Erläuterungen zu 1.3.
       
1.5 Üben der Beratungsstellenleiter oder sonstige in der Beratungsstelle tätige Personen weitere wirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Vermögensberatung oder Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen) in Verbindung mit der Hilfe in Steuersachen aus?
Ja
Nein
Angabe der Tätigkeiten:
 

Hinweis:

Hierzu zählt auch die Vermittlung einer weiteren Dienstleistung.
 

   Anlagen:

  • Aufzählung der Tätigkeiten (z. B. Kontierung, Finanzdienstleistungen)
  • Grundrisszeichnung zur Lage der Räume
  • Fotos der Beschilderung (Schilder, Klingel, Briefkasten)
 
2. Sachgemäße Dienstleistungserbringung
2.1 Erfolgen individuelle Beratungen in Interviewform?
Ja

Nein

Hinweis:

Die Interviewform ist auch gewährleistet bei Videoberatung, Telefonie, Chatfunktion u. ä.
 
2.2 Wird für die Sachverhaltsermittlung bezogen auf die Komplexität der Steuererklärungen ein ausreichendes Zeitbudget eingeplant?

Ja

Nein

Hinweis:

Bei einem einfachen Fall ohne weitere Aufwendungen als die E-Belege können 10 min. ausreichen, bei komplexen Sachverhalten kann die Beratung bis zu 60 min erfordern.
 
2.3 Werden die Steuererklärungen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen kurzfristig (i. d. R. innerhalb von 2 Wochen) bearbeitet und an das Finanzamt weitergeleitet?

Ja

Nein

Hinweis:

Das Aufzeichnen von Gesprächsinhalten ist nur erforderlich, wenn dies aufgrund der besonderen Sachverhaltsgestaltung im Einzelfall geboten ist (s. 6.1 Satz 1 der DIN-Norm, eine sachgemäße Hilfeleistung kann Gesprächsaufzeichnungen z. B. wegen Haftungsfällen, Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ggf. erforderlich machen.) Die Erfassung der Daten aus dem Beratungsgespräch kann auch direkt durch Eingabe in den PC (Steuererklärung) erfolgen. Abzugrenzen ist nur der Fall, in dem ausschließlich Unterlagen ohne Beratungsgespräch entgegengenommen werden (nur normkonform, wenn dies auf Ausnahmen beschränkt bleibt).
 
2.4. Wird den Mitgliedern regelmäßig das voraussichtliche steuerliche Ergebnis schriftlich mitgeteilt (z. B.. Brief, E-Mail, persönliche Aushändigung, Bereitstellung über Portal)?
Ja
Nein
 

Hinweis:

Unverschlüsselter E-Mailversand ist nur bei schriftlicher Zustimmung des Mitglieds zulässig.

Die persönliche Übergabe, die Zusendung oder die Bereitstellung im Portal zum Download muss dokumentiert werden (z. B. in der Mitgliederakte).
 
2.5. Wird den Mitgliedern eine Kopie der Steuererklärung bzw. das Daten- oder ELSTER-Protokoll zur Überprüfung und Zustimmung zur Verfügung gestellt?
Ja
Nein
 

Hinweis:

Die Daten sind dem Mitglied gem. § 87d Abs. 3 AO zur Überprüfung und Zustimmung zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügu...

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