Zusammenfassung

 
Begriff

Von dem Arbeitslohn, der dem Mitarbeiter zufließt, muss der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Verpflichtung einen bestimmten Teil zugunsten des Staates einbehalten und als Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (Lohnsteuerabzug). Das gilt für jeden Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob er nach Ablauf des Veranlagungszeitraums veranlagt wird oder nicht. Der Arbeitnehmer muss den Steuerabzug dulden – ähnlich wie beim Abzug seines Anteils am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für den Lohnsteuerabzug sind die §§ 38–42f EStG. Weitere Regelungen enthalten R 38.1–R 42f LStR sowie H 38.2–H 42f LStH. Das BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, enthält die Regelungen für die Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Lohnsteuer

1 Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer

1.1 Lohnsteuerabzug als Arbeitgeberpflicht

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Besonderheit der Lohnsteuer ist, dass der Arbeitgeber sie bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einbehält[1], dem Betriebsstättenfinanzamt anmeldet und an dieses abführt. Der Arbeitnehmer hat keine rechtliche Möglichkeit, die ungekürzte Zahlung des Arbeitslohns zu verlangen.

Der Lohnsteuerabzug darf nur unterbleiben, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen ist.

Lohnsteuerabzug als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberpflicht

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung der Lohnsteuer hat Vorrang vor allen anderen bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers. Dies zeigt sich z. B. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, den vollen vereinbarten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Lohnsteuer muss dann von dem ausgezahlten Teilbetrag berechnet und einbehalten werden, die Auszahlung des Bruttobetrags ist unzulässig.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr

Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Jahreslohnsteuer stellt die endgültige Steuerschuld des Arbeitnehmers dar. Die in den einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen einbehaltene Lohnsteuer kann als Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld angesehen werden. Ist die Summe der im Laufe des Kalenderjahrs einbehaltenen Lohnsteuerbeträge höher als die Jahreslohnsteuer, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrags. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird durch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber oder durch Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt erstattet.[2]

 
Hinweis

Verfassungsmäßigkeit der Arbeitgeberpflichten

Dem Arbeitgeber werden im Zusammenhang mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zahlreiche Pflichten auferlegt, die unentgeltlich erfüllt werden müssen. Verfassungsmäßige Bedenken gegen diese Inanspruchnahme des Arbeitgebers hat die Rechtsprechung zurückgewiesen.[3]

Kontrolle durch Außenprüfung

Die ordnungsgemäße Einbehaltung oder Übernahme und die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wird vom Finanzamt durch die Lohnsteuer-Außenprüfung überwacht. Für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber.[4]

1.2 Betroffene Arbeitgeber

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

  • im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter[1] hat (inländischer Arbeitgeber) oder
  • einem Dritten (Entleiher), der Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).

Lohnsteuerabzug durch Dritte

Die Lohnsteuerabzugsverpflichtung kann vom Arbeitgeber auf einen Dritten übertragen werden[2], wenn der Dritte sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, er den Lohn auszahlt oder er die Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.[3]

1.3 Betroffene Lohnzahlungen

Dem Lohnsteuerabzug unterliegt jeder von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden.

 
Hinweis

Arbeitslohn von Dritten

Auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Hiervon wird insbesondere ausgegangen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG sind.[1]

2 Lohnsteuerabzugsverfahren

2.1 Lohnsteuerberechnung

Die Jahreslohnsteuer bem...

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