Leitsatz

Zahlt der Arbeitgeber Bußgelder, die gegen seine Lkw-Fahrer wegen Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden, handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

 

Sachverhalt

Der BFH hatte mit Urteil v. 7.7.2004, BStBl 2005 II S. 367 entschieden, dass kein Arbeitslohn gegeben ist, wenn ein Paketzustelldienst aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind. Dass kein Arbeitslohn anzunehmen ist, werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Verwarnungsgelder auf Seiten der Arbeitnehmer von einem steuerlichen Abzugsverbot betroffen seien.

Der BFH hatte damals ausdrücklich offen gelassen, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn es sich - anders als im Urteilsfall - nicht um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gehandelt hätte.

Das FG Köln hat nun zu Bußgeldern gegen Lkw-Fahrer wegen Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten entschieden. Bei Übernahme solcher Verwarnungsgelder liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Arbeitslohn vor.

 

Entscheidung

Eine generelle Anweisung an die Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, ist unbeachtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich hierbei nicht lediglich um einen relativ geringfügigen Verstoß gegen die Rechtsordnung handelt, sondern um einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, der in seinen Auswirkungen, anders als ein Verstoß gegen ein Parkverbot, erheblichen Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. des BFH: VI B 134/11).

 

Hinweis

Die Sozialversicherung wendet das BFH-Urteil ohnehin über den Einzelfall hinaus nicht an, sodass die Übernahme von Bußgeldern in jedem Fall sozialversicherungspflichtig bleibt.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 22.09.2011, 3 K 955/10

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