Erben als Arbeitnehmer

Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Sie haben dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte 2010/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011, gegebenenfalls für ein zweites Dienstverhältnis, vorzulegen (>BFH vom 29.7.1960 – BStBl III S. 404).

(Anhang 22)

Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben

Beispiel:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 EUR zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2011 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den auf der Lohnsteuerkarte 2010/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 des B eingetragenen Merkmalen unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 1.900 EUR (30,4 % von 4.000 EUR = 1.216 EUR zuzüglich 684 EUR) erhoben. B gibt im Jahr 2012 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 EUR).

Im Jahr 2011 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge 4.000 EUR
./. Versorgungsfreibetrag 1.216 EUR
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 684 EUR
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 2.100 EUR

Durch die Weitergabe im Jahr 2012 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 EUR. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 304 EUR (30,4 % von 1.000 EUR) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 684 EUR, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 12 EUR. Bei B sind in 2012 negative Einnahmen in Höhe von 2.088 EUR (2.100 EUR ./. 12 EUR) anzusetzen.

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