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44-Euro-Freigrenze
Für die Feststellung, ob die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG überschritten wird, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile – auch soweit hierfür Lohnsteuer nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten wird – zusammenzurechnen. Außer Ansatz bleiben Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a EStG zu bewerten sind. Vorteile aus der Überlassung eines zhinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (>BMF vom 1.10.2008 – BStBl I S. 892).
Wird eine anlässlich einer Auswärtstätigkeit (einschließlich Fortbildungsveranstaltungen) gestellte Mahlzeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet, ist der den nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfreien Teil übersteigende Betrag in die Prüfung der 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen (>BMF vom 13.7.2009 – BStBl I S. 771).
Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG >§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV.
Aktienoptionen
>H 38.2
>H 9.1
Arbeitgeberdarlehen
>BMF vom 1.10.2008 (BStBl I S. 892)
Ausländische Währung
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 – BStBl 2005 II S. 135).
Durchschnittswerte der von Luftfahrtsunternehmen gewährten Flüge
>gleichlautende Ländererlasse vom (BStBl I S.)
Geldleistung oder Sachbezug
- Auf zweckgebundene Geldleistungen (Zuschüsse des Arbeitgebers für Mitgliedsbeiträge der Arbeitnehmer an einen Sportverein oder Fitnessclub) findet die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 – BStBl 2005 II S. 137).
- Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist anwendbar (>BFH vom 13.9.2007 – BStBl 2008 II S. 204).
- Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom 6.3.2008 – BStBl II S. 530).
Geltung der Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
- Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind grundsätzlich die Barvergütungen zu versteuern (>BFH vom 16.3.1962 – BStBl III S. 284).
Job-Ticket
>BMF vom 27.1.2004 (BStBl I S. 173), Tz. II.1
- Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44-Euro-Freigrenze) findet Anwendung.
Beispiel
Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte 100,00 EUR Vom Verkehrsträger dem Arbeitgeber eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % 10,00EUR vom Arbeitgeber entrichteter Preis 90,00EUR davon 96 % (>R 8.1 Abs. 2 Satz 9) 86,40EUR abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers 45,00EUR Vorteil 41,40EUR Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-Euro-Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR außer Ansatz.
- Gilt das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahreskarte), fließt der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Job-Tickets zu (>BFH vom 12.4.2007 – BStBl II S. 719).
Sachbezugswerte im Bereich der Seeschifffahrt und Fischerei
>Gleichlautende Erlasse der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die im BStBl I veröffentlicht werden.
Üblicher Endpreis
- Maßgebend ist allein der übliche Endpreis für die konkrete Ware oder Dienstleistung. Dies gilt auch, wenn funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren anderer Hersteller billiger sind (>BFH vom 30.5.2001 – BStBl 2002 II S. 230).
- Beim Erwerb eines Gebrauchtwagens vom Arbeitgeber ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis). Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Werte...
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