Rn. 8

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 3 Abs 1 Nr 3 SolZG regelt die Bemessungsgrundlage für den SolZ zur LSt. Die Regelung wird durch § 3 Abs 2a SolZG ergänzt, der bestimmt, wie die LSt beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim LStJA zu ermitteln ist (s Rn 20ff). Soweit LSt zu erheben ist, ergibt sich die Bemessungsgrundlage für den SolZ aus der nach § 3 Abs 2a SolZG berechneten LSt

Nachzahlungen oder Vorauszahlungen von Lohn für Zeiträume, die im Kj der Zahlung enden, sind dabei als laufender Arbeitslohn zu behandeln, der demjenigen Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen ist, für den er geleistet wird (s R 39b.5 Abs 4 LStR 2023). In die Bemessungsgrundlage ebenfalls einzubeziehen sind etwa auch die LSt auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder sonstige einmalige Zahlungen.

Kommt es zu rückwirkenden Änderungen der Besteuerungsmerkmale (zB Änderung der Freibeträge oÄ), hat der ArbG auch den SolZ entsprechend der LSt neu zu berechnen (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 25 (Juni 2018)).

 

Rn. 9

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Wird die LSt gem §§ 40ff EStG pauschal erhoben, ist Bemessungsgrundlage für den SolZ die pauschale LSt (BFH BStBl II 2002, 440). Durch die pauschale Erhebung des SolZ ist die LSt der ArbN abgegolten.

Bei geringfügig Beschäftigten iSd § 40a Abs 2 EStG kann der ArbG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen LSt-Merkmalen (§ 39e Abs 4 S 2 EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den LSt-Abzug (§ 39 Abs 3 EStG oder § 39e Abs 7 EStG) die LSt einschließlich SolZ und KiSt mit einem Pauschsatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Hiermit ist der SolZ abgegolten. Eine Anrechnung des SolZ iRd ESt-Veranlagung des ArbN ist, wie auch eine Anrechnung der LSt, nicht möglich (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 9 (Februar 2023)). Damit trägt im Ergebnis der ArbG neben der pauschalen LSt auch den SolZ (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 29 (Juni 2018)).

Bei der Barlohnumwandlung gem § 40b EStG vermindert die pauschale Steuer, die in die Barlohnumwandlung einbezogen wird, das Arbeitskommen und damit auch die LSt als Bemessungsgrundlage für den SolZ. Da diese bei der Pauschbesteuerung nicht zur Besteuerungsgrundlage der Pauschsteuer gehört, erhöht sie auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Pauschsteuer, sodass im Ergebnis der Einkommensteil, der bei der Barlohnumwandlung der Pauschsteuer entspricht, nicht mit dem SolZ belastet wird (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 30 (Juni 2018)).

 

Rn. 10

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Übernimmt der ArbG bei einer Nettolohnvereinbarung, wie üblich, auch den SolZ, ist dieser, wie auch die vom ArbG übernommene LSt, Teil des Bruttoarbeitslohns, aus dem die LSt zu berechnen ist, die Bemessungsgrundlage für den SolZ ist. Übernimmt der ArbG den SolZ ausnahmsweise nicht, ist dieser auch nicht bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns hinzuzurechnen. Bemessungsgrundlage für den SolZ ist dann der Bruttoarbeitslohn ohne den SolZ (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 31 (Juni 2018)).

 

Rn. 11

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Verpflichtung des ArbG zum Abzug und zur Abführung des SolZ ergibt sich aus §§ 38ff EStG iVm § 1 Abs 2 SolZG (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 12 (Februar 2023); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 32 (Juni 2018)). Der ArbG muss daher den SolZ im Lohnkonto, in der LSt-Anmeldung und in der LSt-Bescheinigung gesondert neben der LSt und etwaiger KiSt vermerken. Zudem haftet der ArbG für nicht einbehaltene oder nicht abgeführte SolZ wie für LSt (s § 42d Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 1 Abs 2 SolZG).

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