Rn. 2

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

Nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG bemisst sich der SolZ, soweit eine Veranlagung zur ESt oder KSt vorzunehmen ist, nach der festgesetzten ESt unter Beachtung des § 3 Abs 2 SolZG (ausführlich dazu s Rn 16ff) oder nach der festgesetzten KSt für VZ ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Die Beschränkung auf die VZ ab 1998 ergibt sich aus der ab diesem VZ geltenden Reduzierung des Steuersatzes von vormals 7,5 % auf die seitdem geltenden 5,5 % (Kratzsch in Frotscher, § 3 SolZG Rz 2 (Juni 2018)).

Auch wenn die festgesetzte ESt oder KSt nicht in der zutreffenden Höhe festgesetzt worden ist, bildet die unrichtige Steuerfestsetzung den Maßstab für die Berechnung des SolZ (BFH BStBl II 1995, 305), da nicht auf die "festzusetzende Steuer", sondern auf die tatsächlich festgesetzte ESt (ggf unter Modifikation gem § 3 Abs 2 SolZG) bzw die tatsächlich festgesetzte KSt als Bemessungsgrundlage abzustellen ist.

Ob eine ESt-Veranlagung zu erfolgen hat, richtet sich allein nach § 46 EStG. Eine Veranlagung zur ESt oder zur KSt ist nicht bereits deshalb durchzuführen, weil der SolZ überzahlt worden ist oder bei zutreffender Festsetzung der Steuer SolZ nachgezahlt werden müsste. Eine isolierte Veranlagung zum SolZ, um in derartigen Fällen einen Ausgleich zu schaffen, sieht das SolZG nicht vor (Lindberg in Blümich, § 3 SolZG Rz 2 (Februar 2019); Kratzsch in Frotscher, § 3 SolZG Rz 8 (Juni 2018)).

 

Rn. 3

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

Die Bemessungsgrundlage für den SolZ vermindert sich nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Durch die Verminderung der Bemessungsgrundlage darf sich kein negativer Betrag ergeben. Die Bemessungsgrundlage für den SolZ kann sich daher maximal auf 0 EUR vermindern. Ist die anzurechnende KSt höher als die festgesetzte ESt oder KSt, wird lediglich die überzahlte KSt, nicht jedoch der überzahlte SolZ erstattet oder vergütet. Der überzahlte SolZ wird damit definitiv (BFH BStBl II 2001, 358; BFH/NV 2004, 671). Dies gilt auch für Auszahlungen des KSt-Guthabens gem § 37 Abs 5 KStG.

Der BFH hält jedoch § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG insoweit für verfassungswidrig, als Auszahlungen des KSt-Guthabens gem § 37 Abs 5 KStG die Bemessungsgrundlage zum SolZ nicht mindern und § 3 SolZG oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein SolZ-Guthaben anordnet. Der BFH v 10.08.2011, I R 39/10, BStBl II 2012, 603 hat daher das Revisionsverfahren zum Az I R 39/10 ausgesetzt und das BVerfG gem Art 100 Abs 1 S 1 GG angerufen. Das Normenkontrollverfahren ist noch beim BVerfG anhängig und wird dort unter dem Az 2 BvL 12/11 geführt.

 

Rn. 4

Stand: EL 143 – ET: 06/2020

Bei Gewerbetreibenden iSd § 15 Abs 1 EStG bemisst sich der SolZ nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG nach der gem § 35 Abs 1 EStG ermäßigten ESt. Nach § 35 Abs 1 EStG, der mit Wirkung zum VZ 2001 durch das StSenkG eingeführt worden ist, wird die auf gewerbliche Einkünfte entfallende ESt durch pauschalierte Anrechnung der GewSt gemindert. Diese Anrechnung hat bei der Bemessung des SolZ zur Folge, dass StPfl mit gewerblichen Einkünften gegenüber StPfl mit nicht gewerblichen Einkünften bei gleicher Leistungsfähigkeit geringer belastet werden, während nach § 51a Abs 2 S 3 EStG bei der Festsetzung der KiSt die pauschalierte Anrechnung der GewSt auf die ESt die Bemessungsgrundlage nicht mildert (dazu s § 51a Rn 110ff (Pust)).

Nach Ansicht des BFH ist diese Ungleichbehandlung jedoch durch das mit dem StSenkG verfolgte Ziel der Entlastung von Einzelunternehmen und PersGes gerechtfertigt (BFH BFH/NV 2011, 1685; BStBl II 2019, 289). Mit der Entlastung von Einzelunternehmen und PersGes von der GewSt sollen im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit nicht gewerblichen Einkünften gleichgestellt werden. Ferner soll mit § 35 Abs 1 EStG eine im Verhältnis zu den KapGes gleichwertige Entlastung für Einzelunternehmer und PersGes geschaffen werden. Daneben soll durch die Steuerermäßigung des § 35 Abs 1 EStG der Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung geebnet werden (BFH BFH/NV 2011, 1685; BStBl II 2019, 289).

Bis zu einem Hebesatz von ca 400 % bei der GewSt ist die kumulierte Entlastung aus ESt und SolZ höher als die Belastung durch die GewSt. Über diesem Wert liegende Hebesätze führen dagegen zu immer weiter steigenden Belastungsdifferenzen zulasten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da dann der Vorteil aus dem SolZ die Belastung aus der GewSt nicht mehr auszugleichen vermag (dazu auch s Höppner/Schewe, FR 2 019 811, 885f). Gerade aufgrund dieser "Umkehreffekts" ist nach Ansicht des BFH die Regelung mit dem Gebot der Folgerichtigkeit noch zu vereinbaren. Der Verzicht darauf, bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage des SolZ den Ermäßigungsbetrag gem § 35 EStG wieder hinzuzurechnen, ist eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Vereinfachung (BFH BStBl II 2019, 289; s auch Messbacher-Hönsch, jurisPR-SteuerR 22/2019 Anm 4).

Nach Ansicht des 7. Senats ...

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