Rn. 18

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 1 Abs 4 SolZG enthält detaillierte Regelungen für die Vorauszahlungen auf den SolZ. Die Regelung entspricht § 51a Abs 4 EStG (s Rn 14). Gem § 1 Abs 2 SolZG gelten allerdings schon die Regelungen des EStG und des KStG für Vorauszahlungen zur ESt und KSt entsprechend für die Festsetzung und Erhebung von Vorauszahlungen auf den SolZ (s Rn 14).

§ 1 Abs 4 SolZG gilt nicht, auch nicht entsprechend, für die Festsetzung des SolZ-Jahresbetrags.

 

Rn. 19

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 1 Abs 4 S 1 SolZG knüpft an den Vorauszahlungsbescheid zur ESt oder KSt an. Nach § 1 Abs 4 S 1 SolZG sind die Vorauszahlungen auf den SolZ gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt zu entrichten, wobei § 37 Abs 5 EStG nicht anzuwenden ist. Vorauszahlungen auf den SolZ sind daher auch dann zu entrichten, wenn sie – abweichend von § 37 Abs 5 S 1 EStG – weniger als EUR 400 im Kj und weniger als EUR 100 für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Ferner können Vorauszahlungen auf den SolZ – abweichend von § 37 Abs 5 S 2 EStG – auch erhöht werden, wenn der Erhöhungsbetrag unter EUR 100 und bei nachträglicher Erhöhung nach § 37 Abs 4 EStG unter EUR 5 000 liegt.

Die Regelung des § 1 Abs 4 S 1 SolZG ist sachgerecht, da Vorauszahlungen auf den SolZ in der Mehrzahl der Fälle unter den in § 37 Abs 5 EStG genannten Beträgen liegen. Sind allerdings für die ESt oder die KSt keine Vorauszahlungen festzusetzen, weil zB die in § 37 Abs 5 EStG genannten Beträge nicht überschritten werden, wirkt sich dies nach § 1 Abs 2 SolZG auch auf die Festsetzung der Vorauszahlungen auf den SolZ aus, so dass in diesem Fall auch keine Vorauszahlungen auf den SolZ festzusetzen sind.

 

Rn. 20

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach § 1 Abs 4 S 2 SolZG sind, solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den SolZ nicht erlassen worden ist, die Vorauszahlungen (auch) ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den SolZ geltenden Vorschriften zu entrichten. Üblicherweise werden SolZ-Vorauszahlungen jedoch durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. § 1 Abs 4 S 2 SolZG hat zur Folge, dass Vorauszahlungen zum SolZ auch dann zu zahlen sind, wenn lediglich Vorauszahlungen zur ESt oder KSt festgesetzt worden sind, ohne dass auch ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid zum SolZ erlassen worden ist.

Gem § 1 Abs 4 S 3 SolZG ist insoweit auch § 240 Abs 1 S 3 AO nicht anzuwenden. Säumniszuschläge zum SolZ entstehen somit – abweichend von § 240 Abs 1 S 3 AO – auch dann, wenn ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid zum SolZ nicht ergangen ist. Gem § 1 Abs 4 S 3 SolZG gilt § 254 Abs 2 AO insoweit sinngemäß. Säumniszuschläge zu Vorauszahlungen zum SolZ können daher entsprechend § 254 Abs 2 S 1 AO auch ohne Leistungsgebot (§ 254 Abs 1 S 1 AO) beigetrieben werden, wenn sie zusammen mit dem SolZ beigetrieben werden.

Für die (isolierte) Beitreibung des SolZ einschließlich rückständiger Vorauszahlungen zum SolZ ist jedoch ein Leistungsgebot iSd § 254 Abs 1 S 1 AO erforderlich (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 20 (Juni 2018)).

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