Rn. 21

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Soweit das SolZG keine eigenständigen Verfahrensregelungen enthält, gelten die Regelungen der AO.

 

Rn. 22

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für den SolZ sind allerdings weder nach § 149 AO noch nach dem SolZG Steuererklärungen abzugeben. Lediglich für die Maßstabsteuern ESt und die KSt müssen Steuererklärungen abgegeben werden, die vom FA dann auch bei der Festsetzung des SolZ mitberücksichtigt werden können.

Mangels einer Steuererklärungspflicht kann für den SolZ auch kein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) festgesetzt werden, da § 152 Abs 1 AO die Verletzung einer Steuererklärungspflicht voraussetzt. Setzt das FA einen Verspätungszuschlag zur ESt oder KSt fest, darf es für die Bemessung des Verspätungszuschlags lediglich die Höhe der festgesetzten ESt oder KSt, nicht jedoch die Höhe des festgesetzten SolZ berücksichtigen (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 22 (Juni 2018)).

 

Rn. 23

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Auf die Festsetzung des SolZ sind die §§ 155ff AO anwendbar. Der SolZ ist daher nach § 155 Abs 1 AO durch Steuerbescheid festzusetzen, wobei die SolZ-Bescheide nach § 157 Abs 1 S 1 AO schriftlich zu erteilen sind.

Die Festsetzung des SolZ wird in der Praxis regelmäßig mit der Festsetzung der ESt und KSt verbunden. Zwingend ist dies jedoch nicht (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 22 (Juni 2018)). Auch wenn die Festsetzung des SolZ mit der Festsetzung der ESt bzw der KSt verbunden wird, handelt es sich um einen selbstständigen VA (BFH BStBl II 2009, 892), der mit der Festsetzung der Maßstabsteuer lediglich äußerlich in einer Urkunde verbunden ist.

Der SolZ kann nach § 164 Abs 1 S 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und nach § 165 AO vorläufig festgesetzt werden. Dagegen haben §§ 162, 163 AO für die Festsetzung des SolZ aufgrund der Abhängigkeit des SolZ von der festgesetzten ESt oder KSt keine eigenständige praktische Bedeutung.

 

Rn. 24

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für die Festsetzung des SolZ ist der ESt- bzw KSt-Vorauszahlungsbescheid sowie der ESt- bzw der KSt-Jahressteuerbescheid bindend, da es sich bei diesen Bescheiden um Grundlagenbescheide iSd § 171 Abs 10 AO handelt. Der Steuerbescheid über den SolZ ist Folgebescheid (BFH BStBl II 1996, 619; 1995, 305). Dies gilt allerdings nur für Besteuerungsgrundlagen, die für die Festsetzung des SolZ Bedeutung haben.

Soweit die Bemessungsgrundlage für den SolZ von der Maßstabsteuer abweicht – wie dies zB für die Kinderentlastung (s § 3 SolZG Rn 16ff (Mues)) und für die Entlastung aufgrund der Freigrenze (s § 3 SolZG Rn 23ff (Mues)) im Bereich der ESt als Maßstabsteuer gilt – besteht keine Bindungswirkung (s Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 30 (Juni 2018)).

 

Rn. 25

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Festsetzung des SolZ sowie ihre Aufhebung und Änderung unterliegen der Festsetzungsverjährung gem §§ 169ff AO. Die Festsetzungsfrist beginnt gem § 170 Abs 1 AO mit Ablauf des Kj, in dem der SolZ entstanden ist (dazu s Rn 14). Da für den SolZ keine Steuererklärung abzugeben ist (dazu s Rn 22), richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist nicht nach § 170 Abs 2 Nr 1 AO.

Zudem greift die Ablaufhemmung des § 171 Abs 10 AO ein, da der ESt- bzw der KSt-Bescheid ein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des SolZ ist (dazu s Rn 24). Daher endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des ESt- bzw des KSt-Bescheids, soweit der ESt- bzw der KSt-Bescheid für die Festsetzung des SolZ bindend ist.

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