Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das angesparte steuerlich geförderte Altersvermögen kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden, um unmittelbar für die Finanzierung einer Anschaffung oder einer Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie genutzt zu werden; es kann somit zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation herangezogen werden. Eine Entnahme ist auch zur Finanzierung von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft zulässig.

Zu Beginn der Auszahlungsphase kann das angesparte steuerlich geförderte Altersvermögen zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden.

In beiden Fällen hat der Zulageberechtigte einen Entnahmerahmen zu beachten, er darf entweder bis zu 75 % oder 100 % des angesparten steuerlich geförderten Kapitals entnehmen.

 

Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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