Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die gemeinsame Kommentierung der §§ 4 und 5 EStG in den Vorauflagen hat sich bewährt. Zu ihr hatte sich der Gründer des Kommentars vor allem deshalb entschlossen, weil nur so die in den beiden Gesetzesbestimmungen formal getrennten Vorschriften sich im organischen Zusammenhang zueinander mit dem geringstmöglichen Umfang von Wiederholungen und Verweisungen kommentieren lassen.

 

Rn. 2

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Gründe für diese zusammenfassende Kommentierung der genannten Vorschriften hatten sich bereits verstärkt, seitdem auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG der Grund und Boden stets einzubeziehen war.

 

Rn. 3

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Vor allem die Begriffe "Gewinn", "Betriebsvermögen", "Einlagen", "Entnahmen", "Betriebsausgaben" und "Betriebseinnahmen" sind für alle Arten der in den §§ 4 und 5 EStG normierten Verfahren der Gewinnermittlung identisch (§ 4 Abs 1 EStG, § 4 Abs 3 EStG, § 5 Abs 6 EStG). Nicht zuletzt seit der Bezugnahme des § 141 AO auf die GoB iSd §§ 238ff HGB ist die Tendenz zur Einebnung der Unterschiede zwischen der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG und derjenigen nach § 5 EStG so stark fortgeschritten, dass wesentliche Verschiedenheiten zwischen diesen beiden Arten der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich mit dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unvereinbar erscheinen (vgl BFH BStBl II 1984, 227).

Das Verhältnis der bestehenden Gewinnermittlungsarten zueinander ist das Ergebnis einer entscheidend durch die Rspr des BFH geprägten Rechtsentwicklung. Diese hat zu einer völligen Übereinstimmung der beiden Bestandsvergleiche nach § 4 Abs 1 EStG und § 5 EStG geführt und mit Hilfe des Grundsatzes der Totalgewinngleichheit zu einer weitgehenden Annäherung der Einnahmenüberschussrechnung des § 4 Abs 3 EStG an die beiden Bestandsvergleiche, die durch die neuere Gesetzgebung zu § 4 Abs 3 EStG noch gefördert wurde (s ausführlich Kanzler in H/H/R, Vorbemerkungen zu §§ 4–7 EStG Rz 19ff (August 2019).

 

Rn. 4

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bei der gewählten Methode lässt es sich nicht vermeiden, dass die §§ 4a4k EStG im Anschluss an die §§ 4 und 5 EStG, aber vor § 6 EStG kommentiert werden.

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