Rn. 78

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Wegen der Änderungen durch das Gesetz z Änderung des StrefG vgl Rn 84.

(1)

Kapitalerträge mit Steuerabzug

Neben die bisherige KESt von 25 vH auf Dividenden ua tritt ab 1989 eine anrechenbare KESt iHv 10 vH (sog Quellensteuer) auf alle anderen Kapitalerträge. Welche Zinsen aus Kapitalforderungen im einzelnen der Quellensteuer von 10 vH unterliegen, regelt § 43 Abs 1 Nr 8 EStG. Ausgenommen von der Besteuerung sind zB Zinsen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist, Zinsen aus Girokonten mit einer Verzinsung von bis zu 0,5 vH und Zinsen für prämien- und sparzulagenberechtigte Bausparverträge.

(2)

Erträge aus Lebensversicherungen

Für Erträge aus Lebensversicherungen wird ab 1989 eine Abgeltungs-KESt iHv 10 vH eingeführt. Dieser unterliegen alle Erträge mit Ausnahme der steuerfreien rechnungsmäßigen Zinsen iHv 3,5 vH (vgl Rn 74, zu 5d) u der während der Laufzeit der Versicherung ausgezahlten, dem Steuerabzug von 25 vH unterliegenden Erträge aus Versicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren.

Mit der neuen Quellensteuer auf Lebensversicherungserträge ist die ESt grundsätzlich abgegolten, auch wenn sie höher als 10 vH wäre. Steuerpflichtige, deren Belastung mit ESt niedriger ist als die auf Erträge aus Lebensversicherungen einbehaltene 10 %ige KESt erhalten die Möglichkeit, die Einbeziehung dieser Erträge in die Veranlagung zur ESt zu beantragen. Dies kann insoweit bis zur vollen Erstattung der einbehaltenen KESt führen: § 45b EStG.

(3)

Erstattung der Kapitalertragsteuer in NV-Fällen

Die Regelung des § 44b EStG bezieht die neue Quellensteuer (auf Erträge aus Lebensversicherungen u nach § 43 Abs 8 Buchstabe a EStG) in das Verfahren zur Erstattung von Kapitalertragsteuer in NV-Fällen durch das Bundesamt für Finanzen (Außenstelle Trier) ein. Infolge der durch das Haushaltbegleitgesetz 1989 (vgl Rn 80) geschaffenen Quellensteuer-Befreiung bei Zinserträgen in Veräußerungsfällen vor dem Zinszahlungstermin können die Kreditinstitute bei Zinsen aus verbrieften Kapitalforderungen durch Sammelantrag die Erstattungen für die NV- Berechtigten beantragen (rechtzeitige Antragstellung auf NV-Bescheinigung, möglichst vor dem 01.01.89, ist empfehlenswert).

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