Rn. 129f

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 32c Abs 4 S 2 EStG:

Herabsetzung des Spitzensteuersatzes für gewerbliche Einkünfte von 47 % auf 45 %. Die Herabsetzung tritt ein bei gewerblichen Einkünften ab DM 93 744 (bis 1998: DM 100 278). Ab dem Jahr 2000 ermäßigt sich der Spitzensteuersatz auf 43 %: § 52 Abs 45 EStG.

§ 37 Abs 3 S 3 EStG:

Käme bei bilanzierenden StPfl eine Herabsetzung der ESt-VZ wegen des StEntlG in Frage, so bedarf es hierfür eines Antrags auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Im übrigen werden die Finanzämter von Amts wegen – so ist zu hoffen – die verringerte Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen ermitteln.

§ 50 Abs 7 EStG:

§ 50 Abs 7 EStG regelt den Steuerabzug bei ausländischen Werkunternehmern. Der inländische Auftraggeber eines ausländischen Unternehmens, das mit der Herstellung eines Werks im Inland beauftragt ist, hat grundsätzlich einen Steuerabzug von 25 % der Bruttovergütung einzubehalten, ohne daß Abzüge für BA (zB Arbeitslöhne) vorgenommen werden dürfen. Anwendung auf Zahlungen nach dem Tag der Verkündung des StEntlG gem § 52 Abs 58 EStG.

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