Rn. 76

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

(1)

Änderung des Einkommensteuertarifs: § 32a EStG

- Anhebung des Grundfreibetrags von DM 4 752/DM 9 504 auf DM 5 616/DM 11 232 (Entlastungsvolumen ca 5,9 Mrd DM).
- Senkung des Steuersatzes in der unteren Proportionalzone von 22 % auf 19 % (Steuerentlastungs-Volumen ca 6,2 Mrd DM).
- Einführung einer geradlinig ansteigenden Grenzsteuerbelastung (Steuerentlastungs-Volumen ca 18,7 Mrd DM).
- Herabsetzung des Spitzensteuersatzes von 56 vH auf 53 vH (gültig für Einkommen über DM 120 000/DM 240 000; Steuerentlastungs-Volumen ca 1,1 Mrd DM).
(2)

Progressionsvorbehalt: § 32b Abs 1 Nr 1 EStG

Erweiterung des Katalogs der steuerfreien Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (früher eingeschränkt zB hinsichtlich des Krankengeldes). Alle Lohnersatzleistungen werden einheitlich nur noch mit ihren Leistungsbeträgen erfaßt. Die Träger der Sozialleistungen werden verpflichtet, den Leistungsempfängern Bescheinigungen über die Lohnersatzleistungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen und die Empfänger der Leistungen auf die Erklärungspflicht hinzuweisen. In diesen Fällen ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich; die Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird somit im Veranlagungsverfahren vorgenommen. Fehlzeiten sind auf der Lohnsteuerkarte durch Eintragung jeweils eines "U" zu kennzeichnen.

Per Saldo führt der Progressionsvorbehalt zur de facto-Besteuerung steuerfreier Leistungen (so zB des Mutterschaftsgeldes, das gem § 3d Nr 1d steuerfrei ist). Vgl ergänzend WoBauFG, Rn 86.

(3)

Freibeträge

(a) Abschaffung des Altersfreibetrags (vgl aber die Ausführungen zur Erhöhung des Altersentlastungsbetrages): § 32 Abs 8 EStG
(b) Die Höchstgrenze des Altersentlastungsbetrags wird von DM 3 000 auf DM 3 720 angehoben: § 24a EStG. Dadurch wird der Wegfall des Altersfreibetrags ausgeglichen.
(c) Erhöhung des Kinderfreibetrags von DM 2 484 auf DM 3 024: § 32 Abs 6 EStG
(d) Erhöhung des Haushaltsfreibetrages von DM 4 752 auf DM 5 616 (Anpassung an den Grundfreibetrag): § 32 Abs 7 EStG
(e)

Änderung der im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gewährten Freibeträge: §§ 33a, 33b EStG.

Die Höchstbeträge für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen werden von DM 4 500 auf DM 5 400 und von DM 2 484 auf DM 3 024 angehoben. Einbeziehung der ‚Auslandskinder‘, für die bei – unterstellter – unbeschr Stpfl ein Kinderfreibetrag anzusetzen wäre, in die Ausbildungsfreibeträge. Abschaffung des Freibetrags zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses für barunterhaltspflichtige Elternteile. Wegen weiterer Änderungen wird auf die Gesetzesfassung verwiesen.

(4)

Steuersätze bei ao Einkünften: § 34 EStG

- wegen der Änderungen im Bereich des § 34 Abs 1 EStG wird auf die Ausführungen zu den Änderungen im Bereich der Gewinnermittlung verwiesen (vgl Rn 73, zu 8)
-

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit: § 34 Abs 3 EStG.

Während der alte § 34 Abs 3 EStG dem Steuerpflichtigen (hinsichtlich der zeitl Spreizung) einen weiten Gestaltungsspielraum einräumte, engt die neugefaßte Vorschrift diesen Raum ein. Wie bei § 34 Abs 1 EStG ist auch bei dieser Neuregelung ein Antrag nicht zu stellen, die Ermäßigung wird von Amts wegen gewährt. Die vorgeschriebene Drittelung der Einkünfte und anschließende Verdreifachung der auf sie entfallenden ESt ist selbst dann vorzunehmen, wenn die Vergütung auf einen Zeitraum von weniger als 3 Kalenderjahren entfällt.

-

Auswirkungen

Liegt das Einkommen ohne die ao Einkünfte in der oberen Proportionalzone, dh ab 1990 oberhalb von DM 120 000/DM 240 000, bewirkt die Regelung keine Steuerermäßigung.

Ist das ohne die ao Einkünfte ermittelte zu versteuernde Einkommen negativ (Verlustausgleich/Abzug tariflicher Freibeträge), so geht es in die Multiplikatorwirkung verdreifacht ein.

Die Lohnsteuer ist in analoger Weise zu ermitteln (Drittelung des sonstigen Bezuges: § 39b Abs 3 EStG).

(5)

Steuersatz bei ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr: § 34c Abs 4 EStG.

Diese Einkünfte unterliegen wie bisher in der Höhe uneingeschränkt dem halben durchschnittlichen Steuersatz. Die Neufassung des Satzes 3 stellt klar, daß auch Gewinne aus der Veräußerung eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr zu den begünstigten Einkünften gehören.

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