Rn. 76
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
(1) | Änderung des Einkommensteuertarifs: § 32a EStG
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(2) | Progressionsvorbehalt: § 32b Abs 1 Nr 1 EStG Erweiterung des Katalogs der steuerfreien Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (früher eingeschränkt zB hinsichtlich des Krankengeldes). Alle Lohnersatzleistungen werden einheitlich nur noch mit ihren Leistungsbeträgen erfaßt. Die Träger der Sozialleistungen werden verpflichtet, den Leistungsempfängern Bescheinigungen über die Lohnersatzleistungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen und die Empfänger der Leistungen auf die Erklärungspflicht hinzuweisen. In diesen Fällen ist ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich; die Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird somit im Veranlagungsverfahren vorgenommen. Fehlzeiten sind auf der Lohnsteuerkarte durch Eintragung jeweils eines "U" zu kennzeichnen. Per Saldo führt der Progressionsvorbehalt zur de facto-Besteuerung steuerfreier Leistungen (so zB des Mutterschaftsgeldes, das gem § 3d Nr 1d steuerfrei ist). Vgl ergänzend WoBauFG, Rn 86. |
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(3) | Freibeträge
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(4) | Steuersätze bei ao Einkünften: § 34 EStG
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(5) | Steuersatz bei ausländischen Einkünften aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr: § 34c Abs 4 EStG. Diese Einkünfte unterliegen wie bisher in der Höhe uneingeschränkt dem halben durchschnittlichen Steuersatz. Die Neufassung des Satzes 3 stellt klar, daß auch Gewinne aus der Veräußerung eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr zu den begünstigten Einkünften gehören. |
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