Rn. 129d

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 9a S 1 Nr 2 EStG:

Durch die Änderung von § 9a S 1 Nr 2 EStG entfällt die Werbungskostenpauschale für Wohngebäude.

§ 10i EStG:

Der Wegfall des Vorkostenabzugs ab 1999 (s § 52 Abs 29 EStG) betrifft die Vorkostenpauschale von DM 3 500 und den Abzug von Erhaltungsaufwendungen bis zu DM 22 500.

§ 20 Abs 4 EStG:

Mit der Halbierung der Sparer-Freibeträge ab dem Jahr 2000 ist eine Änderung des Mitteilungsverfahrens der Kreditinstitute an das Bundesamt für Finanzen gem § 45d Abs 1 Nr 3 EStG verbunden. Die Absätze 2 u 3 des § 45d regeln weitere Verwendungen der Mitteilungen an das BfF. Für Kapitalerträge, die ab dem Jahr 2000 zufließen, gilt hinsichtlich des Freistellungsvolumens (Hälftelung) eine Übergangsregelung gem § 52 Abs 55 EStG.

§ 22 Nr 3 S 4 EStG:

Aufgrund des Beschlusses des BBVerfG vom 30.09.1998 können Verluste bei Einkünften aus sonstigen Leistungen ein Jahr zurückgetragen und im übrigen vorgetragen werden, aber nur gegen gleichartige Einkünfte.

§ 23 Abs 1 EStG:

(1) § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG: Die Spekulationsfrist für eine Kapitalanlage in Wertpapieren wurde auf ein Jahr verdoppelt mit Wirkung ab 1999. Gem § 23 Abs 1 S 3 EStG werden bei unentgeltlicher Wertpapierübertragung die Besitzzeiten des Rechtsvorgängers dem Rechtsnachfolger zugerechnet. Dem Rechtsnachfolger wird auch die Überführung von Wertpapieren aus dem BV in das PV sowie ein Antrag nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG (Steuerentstrickung) zugerechnet. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt im Fall der Entnahme aus dem BV der Teilwert (§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG) bzw bei Betriebsaufgabe der gemeine Wert (§ 16 Abs 3 EStG) oder der nach den §§ 20, 21 UmwStG anzusetzende Wert: § 23 Abs 3 S 2 EStG.
(2) Gem § 23 Abs 1 Nr 4 EStG werden auch Termingeschäfte (Waren- und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich uw) in Fällen des Erwerbs nach dem 31.12.1998 stpfl: § 52 Abs 22 S 2 EStG.
(3)

Die Spekulationsrist für Grundstücke ist von bisher zwei Jahren auf zehn Jahre verlängert worden gem § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG.

Die Regelung gilt auch rückwirkend: § 52 Abs 39 S 1 EStG. Bei Beteiligung an Grundstücks-PersGes ist zu beachten, daß in der Anschaffung oder Veräußerung einer solchen Beteiligung die Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Grundstücke zu sehen ist, die dem Gesellschafter anteilig zuzurechnen sind: § 23 Abs 1 S 4 EStG. Eine 10 %-Bagatellgrenze iSd BMF-Erlasses, BStBl I 1990, 884, fehlt. Die Veräußerung einer geringfügigen weniger als 10 % betragenden Beteiligung an einer PersGes innerhalb der Spekulationsfrist, bezogen auf für von der PersGes angeschafften Grundbesitz einschl darauf errichteter Gebäude, führt somit zu einem Spekulationsgewinn. Eine Vermeidung der Spekulationsversteuerung durch Schenkung läßt sich ab 1999 nicht mehr realisieren wegen § 23 Abs 1 S 3 EStG (Zurechnung der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger).

(4)

Von der Spekulationssteuer ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte, wenn die Grundstücke zwischen Anschaffung bzw Fertigstellung und Veräußerung ausschl zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden: § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG. Hierdurch soll die Mobilität von Arbeitnehmern gefördert werden. Ob es hinsichtlich der eigenen Nutzung zu Wohnzwecken auf den Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Vertrages oder den Übergang von Nutzungen und Lasten ankommt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die zuvor steuerlich geltend gemachten Abschreibungen auf das Gebäude zu berücksichtigen, wenn dieses nach dem 31.07.1995 angeschafft wurde: § 52 Abs 39 S 3 EStG.

Für Spekulationsverluste, die nach Saldierung mit Spekulationsgewinnen verbleiben, ist ein beschränkter Verlustrück- und -vortrag ab 1998 zugelassen: § 52 Abs 1 EStG (umfaßt Grundstücksgeschäfte, Wertpapiergeschäfte und Termingeschäfte).

Vorsicht ist insbesondere bei Entnahme von Grundbesitz aus dem BV in das PV angebracht, weil es hier für die Berechnung der Spekulationsfrist nicht auf die tatsächliche Anschaffung des WG im BV ankommt, so daß auch bei langjähriger Besitz im BV und Veräußerung kurz nach der Entnahme ein Spekulationsgeschäft vorliegen kann.

§ 84 Abs 4a EStDV:

Eine Verteilung größeren Erhaltungsaufwands für Wohngebäude auf zwei bis fünf Jahre gem § 82b EStDV entfällt ab 1999.

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