Rn. 133c

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Bei der Spekulationsbesteuerung sind folgende ergänzende Regelungen aufgenommen worden:

- Auch nicht fertiggestellte Gebäude sind in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen.
- Die Einlage einer Immobilie in ein BV sowie die verdeckte Einlage (zB zugunsten Kapitalrücklage) in KapGes gelten als Veräußerung; bei Einlage in ein BV erfolgt die Besteuerung aber erst im Jahr der Veräußerung.Wird ein WG statt aus BV veräußert aus diesem nur entnommen, löst dies keine Nachversteuerung aus. Hieraus ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten. Die Entnahme aus dem BV ist allerdings als fiktive Anschaffung zu behandeln, so daß der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Entnahmewert zu versteuern ist. Die neue Regelung gilt für Einlagen nach dem 31.12.1999: § 32 Abs 39 S 3 EStG.

Ergänzend wird hingewiesen auf die Ausführungen der OFD Karlsruhe v 27.12.1999 (s DB 2000, 67) u v Miermann zur ArbN-Besteuerung (s DB 2000, 108).

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