Rn. 4

Stand: EL 98 – ET: 02/2013

Einen weiteren bedeutsamen Schritt in Richtung auf eine Konsolidierung und Normalisierung des EStRechts im Rahmen des Möglichen bedeutete das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern für die amerikanische und britische Besatzungszone (Zweites Landesges zur Vorläufigen Neuordnung der ESt und KSt vom 20.09.1949für Baden, Landesgesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 06.09.1949für Rhld-Pfalz, Zweites StReformgesetz vom 22.07.1949 ­für Württ-Hohenz). Durch dieses Gesetz wurden die Sonderausgabenhöchstbeträge erhöht und weitere Steuerbefreiungen eingeführt, insbes für Sozialversicherungsrenten und andere Versicherungsrenten. Den buchführenden Steuerpflichtigen brachte das Gesetz eine Erweiterung der Abschrei­bungsfreiheiten und die Anerkennung von unverzinslich hingegebenen Darlehen und Zuschüssen zur Förderung des Wohnungsbaus als Betriebsausgaben sowie die Erhöhung des abzugsfähigen nichtentnommenen Gewinns bis zum Höchstbetrag von 15 vH des Gesamtgewinns. Eingeführt ­wurde mit Wirkung erstmals für 1949 eine Begünstigung für Aufwendungen zur Errichtung von Wohngebäuden, die nach dem 20.06.1948 errichtet wurden, durch Gewährung einer erhöhten AfA (10 vH der Herstellungskosten für das Jahr der Fertigstellung und das folgende Jahr, daran an­schließend weitere je 3 vH für die folgenden 10 Jahre) nach § 7b EStG. Diese Vorschrift wurde in den Folgejahren bis in die jüngste Zeit hinein ständig den jeweiligen Erfordernissen zur Begünstigung des eigenen Wohnungsbaus angepaßt. Als besonderes Geschenk an die Wirtschaft gedacht, gewährte das Gesetz in seinem neugeschaffenen § 32a EStG 1949 den buchführenden Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden eine Steuervergünstigung dergestalt, daß sie auf Antrag ihre Gewinne beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen – insbes Entnahmebegrenzung auf 15 000 DM im VZ, Anlage des nichtentnommenen Gewinns in vorgeschriebener Form – in Anpassung an die Sätze der der KSt unterliegenden Unternehmen mit einem proportionalen Steuersatz von 50 vH zu versteuern brauchten. Mit dieser Bestimmung bezweckte das Gesetz, der zunehmenden Flucht der Personenfirmen in die Rechtsform der Kapitalgesellschaften vorzubeugen. Die möglichen Steuerersparnisse konnten bei dem normalen Tarif mit einer bis zu 95 vH gehenden Progression erheblich sein. Die Steuerpflichtigen machten wenig Gebrauch von der Vorschrift. Anlagezwang, Entnahmebegrenzung und nicht zuletzt die Gefahr einer erheblichen Nachversteuerung, wenn in späteren Jahren mehr als der laufende Jahresgewinn entnommen wurde, haben der Vorschrift ihren Reiz für die Steuerpflichtigen genommen (vgl aber für 1950 Rn 6).

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