Rn. 133b

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 3 Nr 26 EStG:

Der Übungsleiter-Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher und für vergleichbare Tätigkeiten, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sowie neuerdings auch für Betreuer, die einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihnen betreuten Menschen – vor allem im Jugend- und Sportbereich – pflegen, wurde von DM 2 400 auf DM 3 600 erhöht. In gleicher Höhe sind die Einnahmen auch von der Sozialversicherung freigestellt, dh beim ArbG fällt kein Pauschalbeitrag zur Renten- und Krankenversicherung iHv insges 22 % an.

§ 19 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG:

Für den Versorgungsfreibetrag von 40 %, begrenzt auf höchstens DM 6 000, gilt nun die Altersgrenze "Vollendung des 63. Lebensjahres".

§ 39a Abs 6 S 2 EStG:

Bei geringfügiger Beschäftigung kann der Antrag auf Erteilung eines Freistellungsbescheides noch im Dezember des Antragsjahres gestellt werden (zuvor 30. 11.). Die Freistellungsbescheinigung kann für bereits abgelaufene Monate des Antragsjahres ausgestellt werden.

§ 42e S 2/S 4 EStG:

Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ist ab dem VZ 2000 bei Vorliegen mehrerer Betriebstätten durch das FA zu erteilen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des ArbG im Inland befindet. Dabei müssen auch sämtliche übrigen Betriebstätten-FA angegeben werden, darüber hinaus muß der ArbG erklären, für welche Betriebstätten die Auskunft von Bedeutung ist: S 4.

§ 39a Abs 1 Nr 7 EStG:

Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen kam es in der Vergangenheit häufig zu einer Überbesteuerung, weil der Eingangsfreibetrag lt LSt-Karte für das erste Dienstverhältnis dort nicht voll ausgeschöpft wurde und bei den anderen Dienstverhältnissen nicht berücksichtigt werden konnte. Die zuviel einbehaltene LSt konnte im Veranlagungsverfahren erstattet werden. Nunmehr kann der Eingangsbetrag lt Jahreslohnsteuertabelle für das erste Dienstverhältnis insges oder teilweise als Teilbetrag auch auf der LSt-Karte VI für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis eingetragen werden. Der ArbN ist zur Vermeidung einer Unterbesteuerung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet: § 46 Abs 2 Nr 2 EStG. Zudem ist auf der LSt-Karte für das erste Dienstverhältnis ein mit dem Freibetrag auf anderen LSt-Karten korrespondierender Hinzurechnungsbetrag einzutragen. Für den Antrag auf Eintragung eines Freibetrages für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis und eines Hinzurechnungsbetrages gibt es einen besonderen Vordruck; dieser ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik "Fachabteilungen/Infos", "Besitz- und Verkehrsteuern" zum Abruf abgelegt bzw bei den FA erhältlich. Der ArbG hat im Lohnkonto des ArbN den Jahreshinzurechnungsbetrag zu vermerken: § 4 Abs 1 Nr 2 LStDV.

§ 21 Abs 2 S 1/§ 21a EStG:

Die Nutzungswertbesteuerung sowie die Pauschalierung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus sind gestrichen worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge