Rn. 119

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Symptomatisch für den Zeitdruck, unter dem zZ Steuergesetze entstehen und die teilweise dadurch bedingte mangelnde Qualität ist die Tatsache, daß das Jahressteuergesetz 1996 nach kurzer Frist bereits nachgebessert wurde. Fast unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Bundestag das Gesetz am 24.11.1995 verabschiedet und der Bundesrat hat das Gesetz am 15.12.1995 beschlossen. Durch dieses Reparaturgesetz werden Bestimmungen in 27(!) Gesetzen geändert. Das Jahressteuergesetz 1996 wurde in folgenden Teilen noch vor dem Inkrafttreten zum 01.01.1996 geändert:

- § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 EStG: Von der strikten Anknüpfung an Kalendertage bei der Festlegung der Verpflegungspauschalen wird eine Ausnahme dahingehend gemacht, daß eine Tätigkeit, die nach 14.00 Uhr begonnen und vor 10.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen ist. Mit dieser Änderung wird ua den besonderen Fällen der Berufskraftfahrer, die typischerweise nachts fahren, Rechnung getragen.
- § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 4 EStG: Bei eintägigen Auslandsreisen und bei An- und Rückreisetag von mehrtägigen Auslandstätigkeiten werden 80 vH bzw 40 vH des Auslandstagegeldes anstelle der im Jahressteuergesetz 1996 noch vorgesehenen Pauschbeträge von DM 20 bzw DM 10 akzeptiert.
-

§ 4d Abs 1 Nr 1 S 6 EStG: Hier wird folgender Satzteil angefügt:

Zitat

"… beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstattung".

- § 8 Abs 2 S 5 EStG: Im Zuge der Pauschalbewertung der Pkw-Nutzung werden die steuerlich nicht anzuerkennenden Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (zB mehr als einmal wöchentlich) mit 0,002 vH je Entfernungskilometer angesetzt. Für die praktische Handhabung entsteht die Frage, wie Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Dienst-Pkw zur Verfügung stellen, die Durchführung solcher Fahrten prüfen sollen; hier kann im Zweifelsfall eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers über die Anzahl der Familienheimfahrten die Prüfung des Arbeitgebers ersetzen, soweit nicht auflagegemäß ein Fahrtenbuch geführt wird, was bei Anwendung der Pauschalregelung hinsichtlich der Ermittlung des Sachbezugs für die private Nutzung nicht erforderlich ist.

Wegen weiterer zahlreicher Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die klarstellende Regelungen beinhalten, weil die bisherigen Bestimmungen nicht eindeutig genug gefaßt waren, verweise ich auf den Nachweis bei Kruhl, BB 96, 31, 32.

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