Rn. 118

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das neue Gesetz, das 15 Artikel umfaßt, ist durch den Bundestag am 27.10.1995 und durch den Bundesrat am 24.11.1995 verabschiedet worden. Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist in Art. 1 geregelt und umfaßt 19 Paragraphen. Art. 2 ändert die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO, Art. 3 und 4 regeln Änderungen des EStG und der ESt-DV und die Art. 4 bis 14 ändern andere Gesetze, nämlich Fördergebietsgesetz, Bewertungsgesetz, Wohnungsbau-Prämiengesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Arbeitsförderungsgesetz, Wohngeldgesetz, Hypothekenbankgesetz und Gesetz über Bausparkassen.

Entgegen dem bis 1995 geltenden Recht unter § 10e EStG wird die Grundförderung nicht mehr durch einen Abzugsbetrag bei der Einkommensermittlung gewährt, sondern in Gestalt einer Eigenheimzulage. Diese wird durch das für die ESt-Festsetzung zuständige Finanzamt festgesetzt (§ 11 EigZulG). Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Beginn der Nutzung und insgesamt während eines achtjährigen Förderzeitraums. Die Auszahlung erfolgt bei der erstmaligen Festsetzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeitraums am 15. März (§ 13 EigZulG). Die Zulage ist somit von der ESt-Festsetzung gelöst worden. Das gleiche gilt für das Baukindergeld, das "Kinderzulage" heißt. Nur der pauschal geregelte Vorkostenabzug wird noch bei der Einkommensermittlung im Rahmen der ESt-Festsetzung berücksichtigt.

§ 10e EStG führte bei den sog "Besserverdienern" zu stärkeren Entlastungen als das EigZulG. Das neue Recht ist vorteilhafter für kinderrreiche Familien mit durchschnittlichem Einkommen. Es wird daher die preiswerte Einsteiger-Immobilie fördern. Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs 2 bis 4 und die Kinderzulage nach § 9 Abs 5 EigZulG. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 DM, für Altbauten jährlich 2,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 500 DM. Für gewisse ökologische Zusatzkomponenten gibt es Erhöhungen des Fördergrundbetrages um 2 % bzw höchstens 500 DM und um fixe 400 DM. Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind 1 500 DM, wenn das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt gehört.

Tabellarisch lassen sich die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht wie folgt darstellen:

 
Bezeichnung Neubauten DM Altbauten DM
EigZulG    
Grundzulage über acht Jahre 40 000 20 000
Kinderzulage für ein Kind über acht Jahre 12 000 12 000
Eigenheimzulage 52 000 32 000
§ 10e EStG    
Abzugsbetrag über acht Jahre    
für Neubauten (4* DM 19 800, 4* DM 16 500) 145 200  
für Altbauten (4* DM 9 000; 4* DM 7 500)   66 000
Steuerentlastung bei 53 % ESt ohne SolZ 76 956 34 080
bei ESt-Satz von 27,5 % (= EigZulG) 40 000 18 150
jeweils zzgl Baukindergeld für acht Jahre 8 000 8 000

Unter Berücksichtigung des niedrigeren alten Baukindergeldes ergibt sich für Neubauten bei einem Steuersatz von über rd 30 % ein Vorteil des alten Rechts gegenüber dem neuen Recht; der entsprechende Steuersatz für Altbauten liegt bei rd 36 %. Bei zusammenveranlagten Ehegatten entsprechen diese beiden Steuersätze einem zu versteuernden Einkommen von rd DM 90 000 bzw rd DM 130 000.

Hinzu kommt, daß nach neuem Recht der Vorkostenabzug mit DM 3 500 pauschaliert ist (§ 10i EStG), während nach altem § 10e-Recht bei Neubauten mit Hilfe des Disagios bzw bei Altbauten unter Hinzunahme von Reparaturen wesentlich höhere Steuerminderungen erreichbar waren.

Schließlich ist noch auf das BMF-Schreiben vom 01.12.1995, Der Betrieb 1996, Seite 17, zu verweisen, wonach das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 (vgl Nr. 98) bei Anwendung des alten Vorkostenabzugs gem § 10e Abs 6 in Übergangsfällen zwischen dem 24. 11. und 31.12.1995 die Inanspruchnahme des EigZulG ausschließt. Steuerpflichtige, die für Jahre ab 1995 noch den Vorkostenabzug nach § 10e Abs 6 EStG in Anspruch genommen haben, haben daher ihr Wahlrecht zugunsten der Altförderung ausgeübt und sind von einer Förderung nach dem EigZulG ausgeschlossen.

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