Rn. 111

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch Art 26 des Pflege-Versicherungsgesetzes ist in § 10 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 EStG der Sonderausgabenabzug der Pflegeversicherung gewährleistet und der Vorsorge-Höchstbetrag für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung um jährlich DM 360 angehoben worden für Stpfl, die nach dem 31.12.1957 geboren sind.

In § 3 Nr 1a wurde geregelt, daß die Leistungen aus einer Pflegeversicherung steuerfrei sind.

Schließlich wurde § 33b EStG in Abs 3 Satz 3 und Abs 6 an das Pflege-Versicherungsgesetz angepaßt.

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