Rn. 110

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber gezwungen, die Parteienfinanzierung auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen. Mit Wirkung ab 01.01.1994 wurde der Spendenabzug als Sonderausgabe nach § 10b EStG eingeschränkt. Nur noch DM 3 000/DM 6 000 sind als Sonderausgaben abzugsfähig (bisher DM 60 000/DM 120 000), somit ergibt sich eine drastische Verminderung. Wie bisher werden bei natürlichen Personen die Zuwendungen an politische Parteien zunächst im Wege der Steuerermäßigung nach § 34g EStG zur Hälfte von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die Steuerermäßigung ist weiterhin auf einen Höchstbetrag beschränkt, der allerdings von DM 600/DM 1 200 auf DM 1 500/DM 3 000 erhöht wurde. (Nachrichtlich: bei Körperschaften sind Zuwendungen an politische Parteien überhaupt nicht mehr steuerlich begünstigt: § 9 KStG wurde entsprechend geändert).

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