Rn. 14

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Es enthält in seinem Art 1 nur wenige Änderungen und Ergänzungen des EStG 1960, deren wichtigste wohl die Erhöhung des Sonderausgabenhöchstbetrags um 500 DM bzw 1 000 DM (für Eheleute) in bestimmten Fällen nach § 10 Abs 3 Nr 3d) und die Ermächtigung nach § 34d zur verwaltungsmäßigen Zulassung von Rücklagen für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern waren. Zudem Erhöhung verschiedener Freibeträge.

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