Rn. 108

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das 3. große Änderungsgesetz des Jahres 1993 nach FKPG und StandOG ist bereits am 30.12.1993 in Kraft getreten (Art 34 Abs 1 StMBG) und ändert insgesamt 32 steuerliche Gesetze und Rechtsverordnungen. Berücksichtigt man zusätzlich das kurzfristige Zustandekommen und Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird zu Recht von einem "Steuerchaos" (so auch das Motto des 16. deutschen Steuerberatertages in München im Oktober 1993) gesprochen. Nachfolgend werden die wesentlichen einkommensteuerlichen Regelungen dargestellt:

(1)

Erfassung der Zwischengewinne bei der Veräußerung von Fondsanteilen

Zwischengewinn = bisher noch nicht ausgeschütteter oder thesaurierter und damit beim Anteilsscheininhaber steuerlich noch nicht erfaßter Zinsertrag (§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG) sowie die Ansprüche des Fonds darauf (§ 20 Abs 2 EStG), die im Rücknahme- oder Veräußerungspreis enthalten sind.

Der Zwischengewinn unterliegt der Zinsabschlagsteuer, wenn Fondsanteile im Inland verwahrt oder im Tafelgeschäft im Inland zurückgegeben werden (auch bei ausländischen thesaurierenden Fonds). Die Zwischengewinne sollen börsentäglich veröffentlicht werden (Besonderheiten bei nicht veröffentlichten ausländischen Fondsanteilen: gem. § 18 Abs 3 AuslInvG wird 20 %-iger pauschaler Zwischengewinn unterstellt). Betroffen sollen Zwischengewinne sein, die nach dem 31.12.1993 zufließen.

(2)

Steuerpflicht von Finanzinnovationen (wie "stripped Bonds", Kombi- und Gleitzinsanleihen)

Im Jahr der Veräußerung Steuerpflicht in Höhe der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite (§ 20 Abs 2 Nr 2, Abs 2 Nr 4a bis d EStG). Bei Anlagen, bei denen keine Emissionsrendite berechenbar ist (zB bei Index-Anleihen), soll die volle Differenz zwischen Veräußerungs- und Kaufpreis versteuert werden.

(3)

Zinsabschlagsteuer auf Stückzinsen

Ab 1994fällt Zinsabschlagsteuer auf vereinnahmte Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie besitzzeitanteilige Kapitalerträge aus der Veräußerung auf- und abgezinster Wertpapiere (zB Zero-Bonds) an. Übergangsregelung BMF, BStBl I 94, 16. Saldierung mit gezahlten Stückzinsen, vgl zu (7).

(4) Abschaffung des fiktiven Quellensteuerabzugs (zB Einlage bei einer Bank in Madeira, Korea etc): § 34c EStG
(5) Eine Änderung des § 10e Abs 6 EStG verschlechtert die steuerlichen Bedingungen für die Anschaffung gebrauchter Wohnimmobilien zu eigenen Wohnzwecken. Durch Einfügung eines Satzes 3 wird der Vorkostenabzug für Erhaltungsaufwendungen auf 15 % der Anschaffungskosten, max jedoch 15 % aus DM 150 000 begrenzt. Diese Absenkung der Aufgriffsgrenze des Abschn 157 Abs 5 EStR wird auch bei vermieteten Gebäuden zu beachten sein.
(6) Einschränkung des § 16 EStG dahin gehend, daß Veräußerungsgewinne nur noch insoweit steuerlich begünstigt werden, als sie durch eine Veräußerung an fremde Dritte entstehen (Abs 2). Um Umgehungen zu vermeiden, werden Aufgabegewinne nur noch dann steuerlich begünstigt, wenn im Rahmen der Aufgabe keine Wirtschaftsgüter an einen Erwerber veräußert werden, an dem der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist (Abs 3). Zur Kritik Hinweis auf Sagasser/Schüppen, DStR 94, 265, 266.
(7) Gezahlte Stückzinsen können bereits im Kalenderjahr der Zahlung abgezogen werden (§ 20 Abs 4 S 1 EStG): Steuerplanungschance.
(8)

Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften: Werden Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie andere Wirtschaftsgüter, die im PV gehalten werden, innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft, ist der Gewinn nach § 23 Abs 1 EStG steuerpflichtig. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, BStBl II 92, 211, war nämlich die Beteiligung an einer Personengesellschaft, deren Vermögen aus Grundstücken besteht, nicht gleichzusetzen mit dem Recht am Grundstück. Bei Verkauf einer solchen Beteiligung entstand daher kein Spekulationsgewinn. Mit der Änderung des § 23 EStG wird die Auffassung des Bundesfinanzministeriums, wonach § 23 EStG dahingehend auszulegen ist, daß Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft anteilig dem Gesellschafter zuzurechnen sind, gesetzlich – wenn auch unvollständig: vgl Stephan, DB 94, 1588 – abgesichert (vgl § 15, Rn 134).

Vorrang von § 23 EStG vor § 17 EStG. Hieraus folgt, daß Veräußerungsverluste, die bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung innerhalb von 6 Monaten entstehen, nur mit Spekulationsgewinnen und nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Die gesetzlichen Regelungen gelten formal erst ab 1994. Zuvor bestanden Nichtanwendungserlasse der Finanzverwaltung, die jedoch die Gerichte nicht binden.

(9)

Umwandlung von Arbeitslohn in Fahrkostenzuschüsse: Nach § 40 Abs 4 S 2 kann der Arbeitgeber die Fahrkostenzuschüsse an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15 % versteuern. In Zukunft soll dies nur bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zuschüssen gelten, womit die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen verhindert werden soll.

Die Än...

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