Rn. 13

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das zuletzt genannte Gesetz betrifft Änderung des § 3 Nr 17 EStG 1958 dahin, daß 100 DM des Arbeitslohns für Dezember als "Weihnachts-Freibetrag" steuerfrei bleiben. Wesentlich einschneidendere Änderungen und Ergänzungen enthält das StÄndG v 30.07.60 mit einer ausdrücklichen und gegenständlich näher bezeichneten Einschränkung des Abzugs von Betriebsausgaben in § 4 Abs 5 und 6; dem Übergang zu einem höheren Mindestrechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG (von mindestens 3,5 auf mindestens 5,5 vH); Änderungen der AfA-Sätze bei der degressiven AfA nach § 7 Abs 2 und für die erhöhten AfA nach § 7b, hierzu in der letzteren Vorschrift einige weitere sachliche Änderungen und Ergänzungen; mit einer gesetzlichen Regelung der Steuerschädlichkeit der Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bei Angehörigen der freien Berufe nach § 18 Abs 1 Nr 1 unter erheblicher Einschränkung der vom RFH und BFH entwickelten Vervielfältigungslehre; Erhöhung des nicht anrechenbaren Betrags eigener Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person in § 33a Abs 1 S 3 von 480 DM auf 900 DM; Änderung und Erweiterung des Ermächtigungskatalogs des § 51. Zweck des StÄndG 1960 sollte vor allem Dämpfung der Konjunktur (Herabsetzung der AfA, Heraufsetzung des Mindestrechnungszinsfußes bei Pensionsrückstellungen) sowie die Verhinderung von Mißbräuchen beim Abzug von als Betriebsausgaben getarnten Ausgaben für die Lebenshaltung sowie beim Spesenabzug sein.

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