Rn. 93

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

In § 19a Abs 3 Nr 2 EStG werden die Worte

Zitat

"oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine Kreditinstitute sind,"

gestrichen (Anwendung auf Überlassung von Vermögensbeteiligungen ab dem 01.01.1991, vgl § 52 Abs 19a S 2).

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