Rn. 84b
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Durch Art 3 des Vereinsförderungsgesetz wird das Einkommensteuergesetz wie folgt geändert:
1. | Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gem § 3 Nr 26 werden ab VZ 1990 erweitert um solche "für die nebenberufliche Pflege alter, kranker o behinderter Menschen". Die Einnahmenhöhe ist auf jährlich DM 2 400,– begrenzt wie für die übrigen in § 3 Nr 26 genannten Aufwandsentschädigungen. | ||||||
2. | § 10b EStG betr Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke wird wie folgt geändert:
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3. | § 34g betr Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen u Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen wird in S 3 redaktionell ergänzt in Anpassung an den an § 10b neu angefügten Abs 4 wie folgt: Zitat "§ 10b Abs 3 u 4 gilt entsprechend". |
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4. | § 52 wird in Abs 13b S 1 u Abs 24a redaktionell angepaßt. |
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