Rn. 84b

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch Art 3 des Vereinsförderungsgesetz wird das Einkommensteuergesetz wie folgt geändert:

1. Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen gem § 3 Nr 26 werden ab VZ 1990 erweitert um solche "für die nebenberufliche Pflege alter, kranker o behinderter Menschen". Die Einnahmenhöhe ist auf jährlich DM 2 400,– begrenzt wie für die übrigen in § 3 Nr 26 genannten Aufwandsentschädigungen.
2.

§ 10b EStG betr Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke wird wie folgt geändert:

(a) Spenden für mildtätige Zwecke sind statt bisher zu 5 % nunmehr zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig.
(b)

§ 10 Abs 3 werden folgende Sätze 4 u 5 angefügt (Reaktion auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs):

Zitat

"Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag o Satzung eingeräumt u auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein".

(c)

§ 10b wird folgender Abs 4 mit den Sätzen 1 bis 3 betr den Vertrauensschutz für gutgläubige Spender angefügt:

Zitat

"Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden u Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlautere Mittel o falsche Angaben erwirkt hat o daß ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt o infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich o grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt u wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen".

3.

§ 34g betr Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen u Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen wird in S 3 redaktionell ergänzt in Anpassung an den an § 10b neu angefügten Abs 4 wie folgt:

Zitat

"§ 10b Abs 3 u 4 gilt entsprechend".

4. § 52 wird in Abs 13b S 1 u Abs 24a redaktionell angepaßt.

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